Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Das Landessozialgericht ist der Auffassung gewesen, dass die Klägerin sich für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses auf einen wichtigen Grund berufen könne. Zwar sei ein konkreter Hochzeitstermin noch nicht absehbar gewesen.
Zwischen der Klägerin und ihrem Verlobten habe jedoch bereits zum Zeitpunkt der Kündigung auch ohne das Vor-handensein einer gemeinsamen Wohnung eine eheähnliche Gemeinschaft bestanden. Außerdem komme dem Umstand besondere Bedeutung zu, dass der Umzug auch der Herstellung einer Erziehungsgemeinschaft gedient habe.
Mit ihrer Revision macht die Beklagte geltend, dass die Rechtsauffassung des Landessozialgerichts eklatant gegen die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts beim Zuzug zum eheähnlichen Lebenspartner verstoße. Es sei weder die Voraussetzung einer Eltern-Kind-Beziehung noch einer Vorwirkung einer eheähnlichen Gemeinschaft erfüllt.
Der 11a. Senat des Bundessozialgerichts wird hierüber am 17. Oktober 2007, 11.30 Uhr, Saal 198, nach mündlicher Verhandlung zu entscheiden haben.
Hinweis zur Rechtslage:
§ 144 Abs 1 Nr 1 SGB III
(1) Hat der Arbeitslose 1. das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragwidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und hat er dadurch vorsätzlich oder grobfahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt (Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe),
2. ...
ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, so tritt eine Sperrzeit ein.