„Bei allem gebotenen wirtschaftlichen Verhalten sollten Ärzte zuallererst nach dem Wohl des Patienten entscheiden können und nicht nach Kostenschema F seiner Krankenkasse", so der BPI-Vorsitzende Dr. Martin Zentgraf. „So muss die Entscheidung, gerade wenn es um einen Austausch von Präparaten geht, medizinisch und nicht kostenorientiert begründet sein. Das gilt nicht nur für chemisch definierte Arzneimittel, sondern auch für biotechnologisch hergestellte."
Beispiel Biosimilars: Krankenkassen wie die BARMER GEK in ihrem heute vorgestellten Arzneimittelreport 2016, sehen in den Nachahmerprodukten ein hohes Einsparpotential und fordern den konsequenteren Austausch. Der GKV-Spitzenverband hatte bereits in der letzten Woche gefordert, die Substitutionspflicht auszuweiten. Zentgraf: „Zu Recht gilt aber für Biosimilars aus Gründen der Arzneimittelsicherheit nicht die vollumfängliche Austauschbarkeit nach der sogenannten „Aut-idem Regelung". Mit einem solchen Vorstoß werden Mediziner verunsichert."
Verunsichert sind viele Ärzte ohnehin schon, wenn sie innovative Medikamente verschreiben wollen, denn sie fürchten Regressforderungen. „Deshalb müssen die Erstattungsbeträge, die nach der Frühen Nutzenbewertung zwischen Kassen und Herstellern vereinbart wurden, unbedingt als wirtschaftlich gelten und zwar in jeder zugelassenen Indikation", fordert der BPI-Vorsitzende.
Mit Blick auf die aktuell von der GKV angeheizte Preisdebatte und die Regulierungsvorschläge sagt Zentgraf: „Die Ärzte brauchen keine rein ökonomisch motivierte Verordnungssteuerung sondern eher objektive Informationen. Alles andere würde sie in der Berufsausübung einschränken und die Versorgung der Patienten verschlechtern. Sparmedizin führt nämlich nicht automatisch zur Genesung des Gesundheitssystems und schon gar nicht zu einer besseren Patientenversorgung. Ohnehin liegt die Generikaquote im GKV-Markt bereits bei über 70 Prozent. Laut unserer Umfrage sprechen sich aber nur rund vier Prozent der Befragten dafür aus, zuerst nach dem billigsten Medikament gegen ihr Leiden zu suchen, in der besonders betroffenen Altersgruppe der über 65-Jährigen sind es sogar unter zwei Prozent."
Die detaillierten Ergebnisse der bundesweiten INSA-Umfrage zur Medikamentenverordnung inklusive der Aufsplittung der Ergebnisse nach Bundesländern finden Sie hier: www.bpi.de.
HINTERGRUND: Was sind Biosimilars?
Biosimilars sind Nachahmerprodukte patentfreier, biotechnologisch hergestellter Arzneimittel. Die Medikamente sind nicht genau gleich, sondern dem Produkt, das sie nachahmen ähnlich (= similar). Der Grund: Die Herstellung in lebenden Zellen führt naturgegeben zu geringen Abweichungen und damit ,zu vergleichbaren, aber nicht identischen, Endprodukten. Dies kann zu Unterschieden in der Wirksamkeit oder zu Nebenwirkungen führen. Das ist auch das Argument, warum vom Arzt verordnete Medikamente nicht einfach nur aufgrund ihres Preises oder eines mit der Krankenkasse abgeschlossenen Rabattvertrages durch ein Biosimilar ausgetauscht werden dürfen.
Für Biosimilars gilt daher auch zu Recht nicht die vollumfänglichen Austauschbarkeit nach der so genannten „Aut idem"-Regelung." Der Apotheker darf das vom Arzt verschriebene Biopharmazeutikum nicht so einfach gegen ein anderes austauschen. Dazu braucht es während der Therapie eine klare Anordnung des behandelnden Arztes. Nur so ist sichergestellt, dass die Umstellung auf ein Biosimilar ärztlich überwacht ist und die Patienten sicher versorgt sind.
Wenn der behandelnde Arzt entscheidet, die Therapie des Patienten auf ein Biosimilar umzustellen, besteht allerdings für diesen kein Grund zu Sorge. Denn auch Biosimilars erfüllen wie ihre „Originale" (Referenzpräparate) alle Anforderungen an Sicherheit, Wirksamkeit, Qualität und Unbedenklichkeit nach den geltenden europäischen Regularien für die Zulassung eines Wirkstoffes