Schlimm sei auch, dass der GKV-Spitzenverband beim Thema Orphan Drugs die Realität verzerre, zum Beispiel wenn er von „stark herabgesetzten Zulassungsanforderungen“ spreche. Um das zu widerlegen, reiche ein Blick in das EU-Recht: „Patienten mit seltenen Erkrankungen haben den gleichen Anspruch auf Qualität, Unbedenklichkeit und Wirksamkeit von Arzneimittel wie andere Patienten. Arzneimittel für seltene Leiden sollten daher dem normalen Bewertungsverfahren unterliegen.“ (Erwägungsgrund 7 der Verordnung (EG) 141/2000). Auflagen, Daten nachzureichen seien ein völlig normaler Vorgang, so Gerbsch. „Was hätte der GKV-Spitzenverband denn gerne? Soll mit einer Zulassung bis zum St.-Nimmerleinstag gewartet werden, wenn ein Arzneimittel Erfolge in der Therapie zeigt, nur weil das Datenpaket dem GKV-SV nicht vollständig reicht? Womit werden die Patienten, für die meistens keine Therapiealternativen bestehen, denn dann versorgt? Ich sage es ganz deutlich: Eine Rechtsänderung bei den Orphan Drugs ist nicht erforderlich. Mit der Zulassung ist behördlich bestätigt, dass das Arzneimittel ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis hat, dass also seine positiven Effekte für den Patienten größer sind als die etwaigen Nebenwirkungen. Zudem wird behördlich bestätigt, dass ein Zusatznutzen besteht, da es entweder bislang keine Therapie gab oder die neue Therapie besser als bestehende Therapieoptionen ist. Es steht dem GKV-Spitzenverband nicht zu, diese behördliche Entscheidung infrage zu stellen“, so Gerbsch.
GKV-Spitzenverband: Reflexe gegen Innovationen bei seltenen Erkrankungen
Schlimm sei auch, dass der GKV-Spitzenverband beim Thema Orphan Drugs die Realität verzerre, zum Beispiel wenn er von „stark herabgesetzten Zulassungsanforderungen“ spreche. Um das zu widerlegen, reiche ein Blick in das EU-Recht: „Patienten mit seltenen Erkrankungen haben den gleichen Anspruch auf Qualität, Unbedenklichkeit und Wirksamkeit von Arzneimittel wie andere Patienten. Arzneimittel für seltene Leiden sollten daher dem normalen Bewertungsverfahren unterliegen.“ (Erwägungsgrund 7 der Verordnung (EG) 141/2000). Auflagen, Daten nachzureichen seien ein völlig normaler Vorgang, so Gerbsch. „Was hätte der GKV-Spitzenverband denn gerne? Soll mit einer Zulassung bis zum St.-Nimmerleinstag gewartet werden, wenn ein Arzneimittel Erfolge in der Therapie zeigt, nur weil das Datenpaket dem GKV-SV nicht vollständig reicht? Womit werden die Patienten, für die meistens keine Therapiealternativen bestehen, denn dann versorgt? Ich sage es ganz deutlich: Eine Rechtsänderung bei den Orphan Drugs ist nicht erforderlich. Mit der Zulassung ist behördlich bestätigt, dass das Arzneimittel ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis hat, dass also seine positiven Effekte für den Patienten größer sind als die etwaigen Nebenwirkungen. Zudem wird behördlich bestätigt, dass ein Zusatznutzen besteht, da es entweder bislang keine Therapie gab oder die neue Therapie besser als bestehende Therapieoptionen ist. Es steht dem GKV-Spitzenverband nicht zu, diese behördliche Entscheidung infrage zu stellen“, so Gerbsch.