Versandunternehmen erbringen bei jeder Bestellung erhebliche finanzielle Vorleistungen. Sieverpacken die Ware fachgerecht und beauftragen einen Postdienstleister mit der Auslieferung.
Die Versandkunden übernehmen die dabei anfallenden Kosten, denn bei einem Kauf imStationärhandel müssen sie auch für die Fahrt in die Stadt und das Parken im Parkhausaufkommen. Diese interessengerechte Kostenverteilung wollte die Verbraucherzentrale NRWmit einer Musterklage vor dem OLG Karlsruhe kippen. Konkret ging es um die Frage, obKunden die Versandkostenpauschale auch dann voll bezahlen müssen, wenn sie ihr gesetzlichesWiderrufsrecht nutzen und die bestellten Waren vollständig zurücksenden. Das Gerichtentschied, dass die Verbraucher bei einer Vollretoure nur die Rücksendekosten an dasVersandunternehmen tragen müssten, nicht aber die Hinsendekosten. Die vollen Versandkostenmüssten aber von Verbrauchern auf jeden Fall gezahlt werden, wenn sie nur einen Teil derbestellten Ware zurückschicken. Der bvh weist ausdrücklich darauf hin, dass dieses Urteil nichtrechtskräftig ist und das OLG Karlsruhe die Revision zugelassen hat.
Das Karlsruher Urteil steht im krassen Widerspruch zu einer früheren Entscheidung desOberlandesgerichts Nürnberg (Urteil vom 5.10.2004, Az. 3 U 2464/04). Dieses hatte bestätigt,dass Verbraucher in jedem Fall – also auch bei einer vollständigen Rücksendung der Ware – fürHin- und Rücksendekosten aufkommen müssen. bvh-Justitiar Jens Dohmgoergen: "Wir sindzuversichtlich, dass sich der Bundesgerichtshof in der nächsten Instanz den Nürnberger Richternanschließt und die Entscheidung des OLG Karlsruhe aufhebt. Notfalls wird sich der Europäische Gerichtshof mit dieser Frage beschäftigen müssen."