Dazu erklärt der Justitiar des Bundesverbandes des Deutschen Versandhandels, Rechtsanwalt Jens Dohmgoergen: "Der Bundesverband des Deutschen Versandhandels und seine Mitgliedsunternehmen haben das dem BGH-Urteil zugrundeliegende Verfahren auf Seiten des beklagten Versandhandelsunternehmens seit Jahren rechtlich, organisatorisch und finanziell begleitet. Wir begrüßen, dass diese für den Internethandel wesentliche Rechtsfrage nun endgültig geklärt ist." In der Vergangenheit sind zahlreiche Versandhändler wegen angeblich fehlerhafter Preisangabe auf den Internetseiten abgemahnt worden. Sie hatten auf die im Versandhandel üblichen Liefer- und Versandkosten zwar deutlich sichtbar und leicht erkennbar auf ihren Internetseiten hingewiesen – allerdings nicht, wie vom Kläger im vom BGH entschiedenen Verfahren gefordert – unmittelbar bei jedem einzelnen Artikel. Das Gericht stellt in seiner Entscheidung nun zutreffend fest, dass dem Internetnutzer bekannt sei, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfielen. Er gehe auch als selbstverständlich davon aus, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthielten.
"Darauf, dass Versandkosten anfallen und wie hoch diese sind, erfährt der Kunde bereits heute auf jeder Angebotsseite. Die Forderung nach einer weiteren Abbildung unmittelbar an jedem Artikel hätte dem Kunden keinen Mehrwert gebracht. Im Gegenteil: Durch die Informationsflut verliert der Kunde den Blick für die wesentlichen Informationen, nämlich die übersichtliche Darstellung der angebotenen Ware, ihrer wesentlichen Eigenschaften und des verlangten Preises" so Dohmgoergen.