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Unternehmensgründungen nach britischer Limited-Rechtsform haben in Deutschland ein Imageproblem

Akzeptanz fehlt besonders bei Kreditgebern und externen Partnern - Unternehmensberater befürworten geplante GmbH-Reform

(lifePR) (Bonn, )
Unternehmensgründungen nach britischer Limited-Rechtsform bieten aus Unternehmensberatersicht erhebliche Imagenachteile. Gleichzeitig wird die geplante Reform des deutschen GmbH-Rechts von der Mehrheit der Consultants befürwortet. Zu diesen Ergebnissen kommt die Managementbefragung „GmbH-Reform und Limited-Gründung“ des Bundesverbandes Deutscher Unternehmensberater BDU e.V., und des Wirtschaftsmagazins impulse, an der 217 Führungskräfte aus Unternehmensberatungen teilgenommen haben. Besonders kritisch bewerten die Unternehmensberater die Akzeptanz von Limited-Gründungen bei wichtigen Zielgruppen: Zweidrittel der Befragten sehen diese bei Zulieferern und anderen Partnern mit langfristigen Vertragsbeziehungen als eher gering an, bei Kreditgebern sind es sogar knapp 90 Prozent.

Knapp 70 Prozent der BDU-Berater erachten es als sinnvoll, auf die wachsende Nachfrage nach Limited-Gründungen mit der vom Gesetzgeber geplanten Reform des derzeitigen GmbH-Rechts zu reagieren. Unentschieden fällt die Bewertung für den geeignetesten Weg aus: 37 Prozent votieren für die GmbH-Reform mit Senkung des Stammkapitals auf 10.000 Euro und bürokratischen Erleichterungen, aber ohne die Einführung einer Ltd-ähnlichen Unternehmergesellschaft (UG). 32 Prozent machen sich für eine Kombination beider Elemente stark. Jeder fünfte Consultant befürwortet, die „alte GmbH-Form“ komplett beizubehalten und durch eine neue Unternehmergesellschaft zu ergänzen. Nur jeder Zehnte kann sich vorstellen, den Wettkampf der bestehenden Systeme entscheiden zu lassen.

Wo liegen aber aus Beratersicht die wesentlichen Gründe, warum Ltd-Gründungen in Deutschland wachsenden Zuspruch finden? 93 Prozent der Experten sehen den Hauptvorteil für Gründer darin, mit dieser Rechtsform vor allem kostengünstig und schnell am Markt auftreten zu können. 60 Prozent halten es auch für eine wichtige Motivation, dass Start-ups so das deutsche Haftungsrecht vermeiden können. Nur jeder Fünfte geht davon aus, dass sich der Gründer gezielt einer Gewerbeuntersagung entziehen will. Dass mit der Ltd-Bezeichnung das neugegründete Unternehmen international tätig werden möchte oder der Eindruck einer internationalen Firmentätigkeit vermittelt werden soll, spielt für die BDU-Berater keine große Rolle. Jeweils knapp 50 Prozent halten dies bei der Entscheidung des Existenzgründers für eher unwichtig (eher wichtig: 24 Prozent beziehungsweise 22 Prozent).

BDU-Fazit: Unternehmensgründer sollten vor ihrer Entscheidung für eine Gesellschaftsform sehr genau analysieren, welche Vor- und Nachteile hiermit verbunden sind. Nicht immer stellt sich die vermeintlich kostengünstigste Variante auch als die beste heraus.
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