„Die Immobilienwirtschaft hat mit Fassungslosigkeit zur Kenntnis genommen, dass der Gesetzgeber in seinem ersten Reformgesetz zur Erbschaftsteuer das betriebliche Immobilienvermögen, das an Dritte vermietet wird, nicht als produktives Vermögen angesehen hat“, sagt der BFW-Vorsitzende Walter Rasch. Damit sei vom Gesetzgeber ausgeblendet worden, dass gerade viele Handwerksunternehmen und Dienstleister etwa aus dem Reinigungs-gewerbe direkt von dieser Branche abhängig sind.
Richtigerweise habe das Verfassungsgericht die besonderen Gemeinwohlgründe der Immobilienwirtschaft in seinem Urteil zur unterschiedlichen Bewertung der Vermögensarten herausgearbeitet. Bei einer Neuregelung zur erbschaft- und schenkungsteuerlichen Verschonung des Betriebsvermögens müsse die Immobilienwirtschaft deshalb mit anderen Branchen mindestens gleichgestellt und angesichts der Bedeutung des Immobilienvermögens für das Gemeinwohl ein angemessener Abschlag vorgenommen werden. Anderenfalls würden Immobilien- und Wohnungsunternehmen nicht nur ernsthaft die Standortfrage diskutieren, sondern ihre Geschäftsaktivität hinterfragen. Die verheerende Folge könnte sein, dass Gebäude weder saniert noch energetisch erneuert werden.
Vor diesem Hintergrund sollte das Reformergebnis der Besteuerung nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip entsprechen. Statt einer Substanzbesteuerung müssten Verschonungsregelungen derart eingeführt werden, dass die Steuer auch aus den laufenden Erträgen erbracht werden kann. Außerdem befürwortet der BFW nach dem Vorbild der Gewerbesteuer die Anrechenbarkeit der Erbschaftsteuer bei der Einkommensteuer.