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Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen e.V. (BFW)

Mieterhöhung auch bei verspäteter Modernisierungsmitteilung

(lifePR) (Berlin, )
Die verspätete Mitteilung einer Modernisierungsmaßnahme schließt den Vermieter nicht von seinem Recht aus, die Miete nach einer Modernisierung gemäß §§ 559 ff. BGB zu erhöhen. Der Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen (BFW) verweist auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 19. September 2007 (Az.: VIII ZR 6/07). Nach Auffassung des Gerichts habe die dreimonatige Ankündigungsfrist nicht den Zweck, bei einer verspäteten Information dem Vermieter die Umlegung der Modernisierungskosten gänzlich zu versagen.

„Der BGH hat ein Stück mehr Rechtssicherheit für Vermieter geschaffen und unterstützt mit diesem Urteil die Modernisierung der Wohnungsbestände“, begrüßt der BFW-Vorsitzende Walter Rasch die Entscheidung. Insbesondere angesichts der komplexen Herausforderungen durch die künftige energetische Gebäudesanierung habe das Gericht richtig entschieden. Der BGH verweist in der Urteilsbegründung zutreffend auf die Rechtsfolgen, die eintreten, wenn der Vermieter die gesetzlich vorgeschriebene Mitteilung der zu erwartenden Erhöhung der Miete unterlässt. Selbst in diesem Fall gibt es kein Ausschluss vom Mieterhöhungsrecht, sondern nur eine Verschiebung des Beginns der Mieterhöhung um sechs Monate.

Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen e.V. (BFW)

Dem Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen als Spitzenverband der unter-nehmerischen Wohnungs- und Immobilienwirtschaft gehören derzeit rund 1.600 Mitglieder und verbundene Unternehmen an. Sie verwalten momentan einen Wohnungsbestand von rund 3,2 Millionen Wohnungen sowie Gewerberäume von insgesamt 10,4 Millionen Quadratmeter Nutzfläche.

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