Die Bundesvereinigung empfiehlt allen Filmschaffenden, den seit dem 1. Jan. 2010 geltenden Tarifvertrag für auf Produktionsdauer beschäftigte Filmschaffende bei Film- und Fernsehproduktionen in seiner Gesamtheit umzusetzen. Ein herauspicken z.B. nur der Öffnungsklausel zum Arbeitszeitgesetz ist unzulässig, da der Tarifvertrag - gemäß dem Willen der Tarifparteien - nur als Gesamtwerk Anwendung finden kann.
Gleichzeitig fordert die Bundesvereinigung die im Tarifvertrag festgeschriebene Dokumentation der Arbeitszeiten stringent und überprüfbar - und auch für den Filmschaffenden einsehbar - durchzuführen.