Das Gericht hat zur Begründung ausgeführt, daß die Argumente der Produktionsfir-men nicht geeignet sind, die Zulässigkeit des Schlichtungsverfahrens in Frage zu stellen. Die Schlichtung betrifft die Vergütungen für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werkbeiträge der bildgestaltenden Kameraleute von Film- und Fernsehwerken. Bereits am 17.01.2012 wird der erste Termin im Schlichtungsverfahren stattfinden.
Der Vorsitzende Richter der 21. Zivilkammer führte aus, daß die formellen Voraussetzungen für das Schlichtungsverfahren in allen Punkten erfüllt sind. Auch dann, wenn eine tarifliche Regelung über Nutzungsvergütungen für tarifgebundene Urheber bestehen sollte, stünde dies der Zulässigkeit des Schlichtungsverfahrens des bvk nicht im Wege.