1. Entflechtung von Fernsehfilm-Produktion und Verbreitung.
Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben sich mittlerweile als riesige Medien-Großkonzerne aufgestellt. In den USA ist dies seit langem verboten. Hier ist eine strikte Trennung von Content-Produktion und Broadcasting gesetzlich vorgeschrieben. Die krakenhafte Ausdehnung öffentlich-rechtlicher Anstalten mit weitreichenden horizontalen und vertikalen Verflechtungen durch Gründung von Tochterfirmen vor allem in den Bereichen Produktion, Technik und Rechtehandel gehört jetzt auf den Prüfstand. Die EU wünscht, dass ein fairer Wettbewerb unter unabhängigen Auftragsproduzenten stattfindet. Dafür Quoten vorzuschreiben, wie es in Frankreich und Großbritannien längst üblich ist, wäre rundfunkrechtlich in Erwägung zu ziehen.
2. Einrichtung von Ombudsstellen und Compliance-Revisoren.
Das geschlossene, nur von wenigen Abteilungschefs beherrschte Auftragssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat Abhängigkeiten und Duckmäusertum erzwungen. Produktionsfirmen und freiberufliche Mitarbeiter, die oft besonders abhängig sind, sollten Missstände ohne Gefährdung ihrer weiteren Arbeitsmöglichkeiten und damit ihrer Existenz offenlegen können. Dazu wäre die Einrichtung vertraulich arbeitender Ombudsstellen und eines funktionierenden Compliance-Revisionssystem in den Anstalten anzuraten.
3. Arbeitsbedingungen müssen auch bei öffentlich-rechtlichen Auftragsproduktionen fair und redlich sein.
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat eine Vorbildfunktion für faire und redliche Auftrags- und Arbeitsbedingungen. Dies sollte sich nicht nur auf die fest angestellten Anstaltsmitarbeiter beschränken. Das Outsourcing von Produktionsstätten darf nicht länger zur Umgehung getroffener tariflicher Vereinbarungen genutzt werden. Die Anwendung des Urhebervertragsrechts, von Tarifverträgen und gesetzlichen Arbeitszeitregelungen muss für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und für seine Töchterfirmen oder Auftragsproduzenten verbindlich sein. Die Dumpingbereitschaft von Töchterfirmen und Auftragsproduzenten bezüglich Drehtagen, Honoraren und Arbeitszeitüberschreitungen ist zu beenden.
4. Umsetzung des Urhebervertragsrechts und des Rundfunkstaatsvertrags.
Die öffentlich-rechtlichen Anstalten sind aufgefordert, verbindliche Verhandlungen über Honorargrundsätze nach den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes aufzunehmen. Angemessene Vergütungen und Wiederholungshonorare für Urheber dürfen nicht länger einseitig bestimmt werden, sondern sind in Form gemeinsam ausgehandelter Vergütungsregeln festzulegen. Die Aufforderung der Länder im 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, Auftragsproduzenten und Urhebern ausgewogene Auftragsbedingungen und eine faire Rechteaufteilung einzuräumen, ist substanziell umzusetzen.
5. Höhere Investitionen in die Qualität und Erarbeitung des Programms.
Von ca. 8 Milliarden EUR Gebühren gelangt ein zu geringer Teil in die Produktion von Qualitätsprogrammen. Die irrige Verwechslung von Innovation mit Sparzwang ist der falsche Weg. Notwendig sind neue und mutigere Formen und Formate, bevor ausländische Produktionen den deutschen den Rang ablaufen. Um das Qualitätsprogramm zu stärken, ist es notwendig, die Zusammenarbeit zwischen den Werkschöpfern, also zwischen Autor und Regisseur und dem programmverantwortlichen Redakteur zu verbessern und offener zu gestalten. Das Bestreben, die bestmögliche ästhetische Qualität zu entwickeln und zu fördern, muss wieder Programmgrundsatz werden. Dazu gehört, die Stoffentwicklungs- und Produktionsvorbereitungsbudgets zu erhöhen und mehr Genre-Vielfalt zuzulassen.
6. Die Arbeit mit Gebührengeldern erfordert Transparenz und Pluralität.
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk gibt fiktionale Fernsehproduktionen im Umfang von ca. einer Milliarde jährlich in Auftrag. Fernsehfilmchefs der großen Anstalten verwechseln ihre Aufgabe gelegentlich mit der Rolle eines Hollywood-Großproduzenten. Das sind sie aber nicht. Da sie steuerähnliche Gebühren einsetzen, sind sie auf ein Höchstmaß an Transparenz, kultureller Vielfalt und dramaturgischer Anregungskraft zu verpflichten. Die Programmgrundsätze des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind entsprechend zu präzisieren und regelmäßig kritisch (d.h. auch: durch Sachverstand von außen) zu evaluieren. Die verantwortungsvolle Entscheidung weniger Fernsehfilm- und Serienchefs und -chefinnen darf nicht zur dauerhaften Monokultur und Formatierung ganzer Sendeflächen führen. Die Umsetzung des pluralistischen Programmauftrags ist die Basis eines erfolgreichen öffentlich-rechtlichen Rundfunks.
7. Interessenskonflikt von Kino- und Fernsehverwertung aus den Filmförderungen heraushalten.
Die fortschreitende Formatierung der Sendelandschaft macht auch vor dem deutschen Kinofilm nicht Halt. Der leidet unter der immer größer werdenden Einflussnahme der öffentlich-rechtlichen wie auch der privaten Sender. Die oft praktizierte Personalunion von Redakteur und Gremienmitglied von Förderjurys sollte Einhalt geboten werden. Die Sender dürfen sich als Mitgesellschafter von Förderinstituten nicht länger Zugriffsmöglichkeiten auf die inhaltliche Gestaltung von Kinoprojekten oder auf die Förderung eigener Co-Produktionen sichern. Filmfördermittel sind ausschließlich für Kinofilme einzusetzen. Einzahlungen der Sender in Fördertöpfe müssen bindungsfrei erfolgen. Weil Sender Kinofilme in der Zweitverwertung nutzen, sind sie zu verbindlichen, d.h. gesetzlich vorzuschreibenden Abgaben ohne Gegenleistung heranzuziehen. Zudem sollten die öffentlich-rechtlichen Anstalten mehr Sendeplätze für deutsche Kinofilme zur Verfügung stellen und dafür Lizenzen erwerben.
8. Grenzen für das online-Engagement des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.
Die Telemedienkonzepte von ARD und ZDF sehen die Einstellung von Fernsehfilmen und Serien für einen Zeitraum von einem Jahr und länger vor - und dies meist ohne Vergütung oder Mitbestimmungsrechte für Urheber und Produzenten. Der finanzielle Aufwand dafür wird im stillen Einvernehmen mit der KEF einfach unterschlagen. Nachdem der öffentlich-rechtliche Rundfunk bereits die Fernsehfilmproduktion und den TV-Rechtehandel dominiert, schickt er sich nun an, auch die Internet-Distribution von fiktionaler wie von dokumentarischer Unterhaltung zu beherrschen. Auch hier strebt der öffentlich-rechtliche Rundfunk eine marktbeherrschende Stellung an, überdehnt den Rechtsrahmen und schließt seine werk- wie programmprägenden Partner weitgehend aus. Für die online-Verbreitung von Fernsehfilmen und Serien muss eine angemessene zusätzliche Urheber-Vergütung fällig werden.