Der Verband Deutscher Filmproduzenten hat dem Bundesverband Kamera (bvk) mitgeteilt, dass er zu einer urheberrechtlichen Schlichtung über angemessene Nutzungsvergütungen für Bildgestalter nicht ermächtigt sei, obwohl er fünf Jahre an Verhandlungen zwischen Filmurheber-Verbänden und Programmverwertern beteiligt war. Dabei sollten explizit auch die urheberrechtlichen Nutzungsvergütungen für bildgestaltende Kameraleute geregelt werden.
Miturheber von Filmwerken, wie Regisseur, Bildgestalter, Cutter oder Ausstattungsdesigner werden in Deutschland an Auswertungserlösen entweder garnicht beteiligt, oder über sogenannte "Buy Out"-Verträge (Einmalzahlung) von einer ertragsabhängigen Beteiligung abgekoppelt. Das Urheberrechtsgesetz wird de facto seit Jahren systematisch umgangen. Diese Praxis unter den Augen des Gesetzgebers ist nach Einschätzung des Geschäftsführers des bvk, Dr. Michael Neubauer, "grotesk und skandalös, weil damit die Urheber, aber auch der Gesetzgeber selbst verhöhnt werden."
Der Berufsverband bvk hatte den Verband Deutscher Filmproduzenten Anfang Juli 2009 zur Schlichtung aufgefordert, und die frühere Bundesjustizministerin Prof. Dr. Herta Däubler-Gmelin als Vorsitzende Schlichterin benannt.
Der Geschäftsführer des bvk erkennt im Verhalten der Produzenten- und Verwerterseite ein bestürzendes Verantwortungsdefizit. "Wer nicht verhandeln will, obwohl er eigentlich könnte, und über Jahre mit Filmurhebern Katz und Maus spielt um geltendes Recht auszuhebeln, gefährdet seinen Ruf und die Glaubwürdigkeit. Der Bundesverband Kamera engagiert sich dafür, das Urheberrechtsgesetz endlich umzusetzen. Die Verwerterseite hingegen versucht ihre Pfründe auf Kosten der Urheber durch fortgesetzte Verweigerung zu sichern."
Der bvk hatte im Jahr 2008 ebenfalls die Allianz Deutscher Produzenten zu Verhandlungen über Gemeinsame Vergütungsregeln aufgefordert. Aber auch von dieser Organisation kam keine substantielle Resonanz. Der Berufsverband will sich vor diesem Hintergrund nun noch intensiver für redliche und angemessene Vergütungen für die Nutzung der schöpferischen Werkbeiträge der Bildgestalter einsetzen. Dabei folgt der bvk konsequent den Vorgaben des Urheberrechts und wird den Weg zu einer gesetzlichen Schlichtung weiter verfolgen.