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Verweigerung als Prinzip – Filmproduktionen verklagen Berufsverband

Kurz vor OLG-Entscheidung zu einer Schlichtung wird nun das Verfahren selbst mit einer Klage angegriffen

(lifePR) (München, )
Verweigerung als Prinzip - Filmproduktionen verklagen Berufsverband Kurz vor OLG-Entscheidung zu einer Schlichtung wird nun das Verfahren selbst mit einer Klage angegriffen

Zwei Firmen der Constantin Film-Gruppe (München) haben den Bundesverband Kamera (bvk) vor dem Landgericht München I auf Feststellung der "Unzulässigkeit der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach § 36 UrhG" verklagt. So wollen sie verhindern, mit dem Berufsverband eine Schlichtung zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Leistungen durchführen zu müssen.

Die Enteignung der visuellen Filmurheber durch Mehrfachauswertung von Filmwerken ohne angemessene Folgevergütungen/-beteiligungen unter Umgehung der geltenden Gesetze ist nach Auffassung des bvk nicht länger hinnehmbar. Der Berufsverband der Bildgestalter von Film- und Fernsehwerken strebt ein Schlichtungsverfahren nach den Bestimmungen des deutschen Urheberrechtsgesetzes mit Firmen der Constantin Film an. Leider hatten auch diese Produktionsfirmen die Aufforderung des bvk zur Verhandlung gemeinsamer Vergütungsregeln nach §36 UrhG abgelehnt.

Nun hat das Oberlandesgericht München über das Schlichtungsverfahren bzw. die Bestellung des Vorsitzenden und der Anzahl der Beisitzer zwischen dem bvk und den Constantin-Firmen zu entscheiden. Um diese Entscheidung, die auf Antrag des bvk zu ergehen hat, weiter hinauszuzögern, wird nun das Schlichtungsverfahren selbst angegriffen und dessen Unzulässigkeit behauptet. Durch Lostreten dieses neuen Verfahrens versuchen die Firmen, weiter Zeit zu gewinnen. Die jahrelangen Bemühungen des bvk, endlich zu konkreten Ergebnissen in Form von angemessenen Vergütungen für die Werknutzung zu gelangen, werden weiterhin konterkariert.

Der Präsident des Berufsverbands, Falko Ahsendorf, stellt anläßlich dieses Verhaltens der Firmen und ihrer Verzögerungstaktik zur Vermeidung eines Schlichtungsverfahrens fest:

"Die systematische Verweigerung der Verwerter urheberrechtlich geschützter Leistungen, die Bildurheber angemessen an den Einnahmen und sonstigen Vorteilen aus der Nutzung ihrer visuellen Werkleistungen zu beteiligen, ist ein Skandal. 2002 wurde das Urhebervertragsrecht mit Billigung aller Parteien im Bundestag verabschiedet. Fast ein Jahrzehnt ist fruchtlos verstrichen. Die Umsätze aus der Verwertung von Filmwerken wachsen weiter, die Kreativen aber werden seit fast 10 Jahren an der Nase herumgeführt. Folgeauswertungen im Fernsehen, auf Video/DVD, im Internet, durch Merchandising etc., doch die Bildgestalter gehen immer noch leer aus. Wenn ernsthafte Verhandlungen, zu denen wir die Constantin-Firmen aufgefordert hatten, nicht erwünscht sind, bleibt nur der gesetzlich vorgesehene Weg der Schlichtung. Daß Produzenten seit Jahren mit allen juristischen Mitteln versuchen, eine Schlichtung unmöglich zu machen, sollte der Politik die Augen öffnen. Die Verbände der Urheber brauchen dringend mehr Schutz und Rechte sowie politische Unterstützung bei der Umsetzung des Gesetzes, um sich im Sinne der Kreativen gegen die Enteignung durch die "1000fache Rechteverwertung für lau" wehren zu können!"

Geltendes Urheberrecht wird in der Film- und Fernsehbranche seit Jahrzehnten weitgehend ignoriert. Man fordert Kreativität und künstlerische Leistung auf hohem Niveau, aber an die Gesetzesvorgabe zur angemessenen Beteiligung der Urheber an jeder Nutzung der Werke (Zitat BGH) will man sich nicht halten. Angemessene Nutzungsvergütungen im Sinne von Fairness und Redlichkeit sind lange überfällig. Doch die Kreativen werden weiter verhöhnt.

(Näheres zum Hintergrund der Klage siehe Anlage)

Constantin Film verklagt Bundesverband Kamera / Streitwert: 50.000,- €

Die Constantin Film Produktion GmbH und die Constantin Television GmbH haben den Bundesverband Kamera (bvk) vor dem Landgericht München I auf Feststellung verklagt, dass die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln nach § 36 Abs. 3 UrhG unzulässig ist. Hilfsweise wurde beantragt, festzustellen, dass das Schlichtungsverfahren auf die Feststellung gemeinsamer Vergütungsregelungen im Sinne des § 32a UrhG (Fairnessausgleich / Bestseller) begrenzt ist.

Was ist der Hintergrund der Klage:

Der bvk hatte bereits im Jahr 2009 gegenüber der Allianz Deutscher Produzenten - Film & Fernsehen e.V. beim Oberlandesgericht München einen Antrag auf Bestellung des Vorsitzenden und der Anzahl der Beisitzer einer Schlichtungsstelle zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregelungen nach § 36 UrhG gestellt. Das Urheberrechtsgesetz sieht vor, dass ein entsprechender Antrag an das Oberlandesgericht zu richten ist, wenn eine Einigung der Par-teien über die Person des Vorsitzenden einer Schlichtungsstelle und die Anzahl der Beisitzer nicht zu Stande kommt. Mit gemeinsamen Vergütungsregelungen sollen, nach Möglichkeit einvernehmlich, angemessene Vergütungen für jede Werknutzung im Sinne des § 32 UrhG festgelegt werden.

Obgleich die Allianz vom bvk vorgerichtlich ausdrücklich aufgefordert worden war, sich zu ihrer Ermächtigung zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregelungen zu erklären, ist eine entsprechende Erklärung ausgeblieben. Der Sektionsgeschäftsführer Kino der Allianz und zugleich deren Prozessbevollmächtigter hatte allerdings in einem an den bvk gerichteten Schreiben vom 17.09.2009 u.a. folgendes erklärt:

"Ich bin jedoch beauftragt, Ihnen mitzuteilen, dass die Allianz Deutscher Produzenten grundsätzlich bereit ist, mit dem Bundesverband Kamera e.V. Gespräche über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln aufzunehmen."

In dem Verfahren vor dem OLG München berief sich die Allianz Deutscher Produzenten dann aber darauf, dass eine Ermächtigung der Allianz zur Aufstellung gemeinsamer Vergü-tungsregeln tatsächlich nicht vorläge. Der Bundesverband Kamera sah sich daher aus Rechtsgründen gehalten, den gestellten Antrag wieder zurückzunehmen. Jede Partei hatte in dem Verfahren nach einem rechtskräftigen Beschluss des OLG München vom 03.03.2011 ihre Kosten selbst zu tragen, die Gerichtskosten wurden hälftig geteilt.

Im Jahr 2010 richtete der Bundesverband Kamera nach umfangreicher außergerichtlicher Korrespondenz mit diversen Firmen der Constantin Gruppe dann einen gleich lautenden An-trag gegen die Constantin Film Produktion GmbH und die Constantin Television GmbH. Die-ses Verfahren ist immer noch vor dem OLG München rechtshängig. Die Constantin-Firmen werden wiederum durch den Sektionsgeschäftsführer Kino der Allianz Deutscher Produzen-ten vor Gericht vertreten.

Die jetzt vor dem Landgericht München I durch die Constantin-Firmen eingereichten Klage-anträge auf Feststellung der Unzulässigkeit eines Schlichtungsverfahrens zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln wurden zunächst identisch in dem genannten OLG-Verfahren gestellt und, nachdem man auf Seiten von Constantin wohl erkannt hatte, dass dies nicht erfolgsversprechend ist, im April 2011 wieder zurückgenommen. Zugleich wurde dann die Feststellungsklage vor dem LG München I erhoben.

Ziel dieses Vorgehens der Verwerter - sei es der Allianz Deutscher Produzenten oder aber einzelner Nutzer wie die Constantin-Firmen - ist für den bvk augenscheinlich nur eines:

Möglichst lange und mit befremdlichen Argumenten die Aufstellung gemeinsamer Vergü-tungsregelungen, die endlich branchenweit dem urheberrechtlichen Beteiligungsgrundsatz zur Durchsetzung verhelfen sollen, zu verhindern. Ein ähnliches Vorgehen der Verwerter ist auch aus anderen Branchen bekannt. Kontinuierlich wird auch immer noch für die Filmbranche der vom BGH inzwischen in jeder Entscheidung zu § 32 UrhG postulierte Grundsatz verneint, wonach der Urheber an jeder Nutzung seines Werkes angemessen finanziell zu beteiligen ist.

Das Inkrafttreten des novellierten Urheberrechtsgesetzes (mit den Regelung der §§ 32, 32a, 36, 36a UrhG) liegt nunmehr bald 10 Jahre (!) zurück. Seit dieser Zeit versucht nicht nur der Bundesverband Kamera, für seine Mitglieder mit Werknutzern gemäß § 36 UrhG eine "an-gemessene Vergütung / Beteiligung" für die Werknutzung zu verhandeln. Sämtliche Anläufe blieben bislang aufgrund der Verweigerungshaltung der Verwerter ohne Erfolg. Deren Vor-gehen ist auf Verzögerung und Taktieren ausgerichtet, um den Besitzstand und die auch vom Gesetzgeber und dem BGH kritisierte "Buy Out"-Praxis zu wahren. Jeder Tag, an dem keine "angemessene Vergütung" für jede Werknutzung im Sinne der Rechtsprechung des BGH in Form einer "gemeinsamen Vergütungsregel" vorliegt, ist für die Verwerter ein gewonnener Tag mit entsprechenden finanziellen Vorteilen. Die Urheber haben das Nachsehen und warten seit nahezu 10 Jahren auf entsprechende Regelungen.

Detail am Rande:

Die Constantin-Firmen berufen sich sowohl im Verfahren vor dem OLG München als auch in der jetzt beim Landgericht eingereichten Klage darauf, dass der bvk doch mit der Allianz Deutscher Produzenten hätte verhandeln sollen. Die Allianz sei verhandlungsbereit und ausreichend ermächtigt. Unabhängig davon, dass das Gesetz keine Verpflichtung kennt, mit einem entsprechenden Verband und nicht auch mit einzelnen Werknutzern gemeinsame Ver-gütungsregelungen aufzustellen - sondern vielmehr beides gleichwertig nebeneinander vorsieht -, verwundert diese Argumentation angesichts der Verhaltensweise der Allianz Deut-scher Produzenten und deren Vertreter in dem vorausgegangenen Verfahren.
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