Jedoch dürfe nach Ansicht der BDSV die Abfallwirtschaft im Rahmen des Deponierechts nicht mit zweierlei Maß gemessen werden. Ausschließlich mineralische Abfälle aus der Aufbereitung der Shredderabfälle müssen nach wie vor auf Deponien der Klasse II und III abgelagert bzw. nach bisheriger Deponieverwertungsverordnung verwertet werden können. Dies sei notwendig, weil es für die mineralische Fraktion keine alternativen Entsorgungsmöglichkeiten gibt. "Aus Gründen der Entsorgungssicherheit muss hier mit Augenmaß vorgegangen werden," sagte Rolf Willeke. So würde der jetzt vorgelegte Entwurf eine Ungleichbehandlung von aufbereiteten Abfällen vorsehen. Für die Abfälle aus der Mechanisch-Biologischen Abfallbehandlung würden weitergehende Ausnahmen zugelassen als für die aufbereiteten Shredderabfälle, wofür es nach BDSV-Meinung keine rechtliche Grundlage gäbe. Im Übrigen erinnerte die BDSV daran, dass auch mit Blick auf das europäische Deponierecht eine Harmonisierung vor allem auch mit den anderen Ländern der europäischen Union dringend herbeigeführt werden müsse. "Wir müssen bedenken, dass hohe Umweltstandards in der Deponierung auch zu einer Anhebung der Standards in den anderen Mitgliedstaaten führen müssen, um Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen zu erhalten," sagte Rolf Willeke. Deshalb müsse die Deponierichtlinie in der EU-27 ohne Ausnahmen schnellstmöglich umgesetzt werden.
BDSV nimmt Stellung zur Integrierten Deponieverordnung
Jedoch dürfe nach Ansicht der BDSV die Abfallwirtschaft im Rahmen des Deponierechts nicht mit zweierlei Maß gemessen werden. Ausschließlich mineralische Abfälle aus der Aufbereitung der Shredderabfälle müssen nach wie vor auf Deponien der Klasse II und III abgelagert bzw. nach bisheriger Deponieverwertungsverordnung verwertet werden können. Dies sei notwendig, weil es für die mineralische Fraktion keine alternativen Entsorgungsmöglichkeiten gibt. "Aus Gründen der Entsorgungssicherheit muss hier mit Augenmaß vorgegangen werden," sagte Rolf Willeke. So würde der jetzt vorgelegte Entwurf eine Ungleichbehandlung von aufbereiteten Abfällen vorsehen. Für die Abfälle aus der Mechanisch-Biologischen Abfallbehandlung würden weitergehende Ausnahmen zugelassen als für die aufbereiteten Shredderabfälle, wofür es nach BDSV-Meinung keine rechtliche Grundlage gäbe. Im Übrigen erinnerte die BDSV daran, dass auch mit Blick auf das europäische Deponierecht eine Harmonisierung vor allem auch mit den anderen Ländern der europäischen Union dringend herbeigeführt werden müsse. "Wir müssen bedenken, dass hohe Umweltstandards in der Deponierung auch zu einer Anhebung der Standards in den anderen Mitgliedstaaten führen müssen, um Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen zu erhalten," sagte Rolf Willeke. Deshalb müsse die Deponierichtlinie in der EU-27 ohne Ausnahmen schnellstmöglich umgesetzt werden.