Die Kürzung widerspricht auch dem Leitgedanken des Paragrafen 36 im Sozialgesetzbuch XII (Hilfe zum Lebensunterhalt). Hier geht der Gesetzgeber gerade bei Menschen, die wesentlich behindert oder pflegebedürftig sind und von ihren Eltern oder anderen Mitgliedern der Haushaltsgemeinschaft betreut werden, davon aus, dass sie nicht gemeinsam wirtschaften und daher keine Einspareffekte haben. Die Lebenshilfe hat sich seinerzeit für diese Vorschrift stark gemacht, weil nach ihrer Erfahrung Menschen mit Behinderungen häufig sogar einen höheren Bedarf haben, als er von den Regelsätzen überhaupt abgebildet wird, etwa bei Gesundheitsausgaben.
Besonders bitter ist die Neuregelung für die Familien, bei denen die erwachsenen Angehörigen wohnen. Ihre Hilfsbereitschaft wird nicht anerkannt, sondern geschwächt.
Die Bundesvereinigung Lebenshilfe fordert deshalb die Bundesländer auf, dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen in der Sitzung des Bundesrates am 17. Dezember die Zustimmung zu verweigern. Alle Bundesländer wollen im Zug der geplanten Reform der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ambulant betreute Wohnformen stärken. Robert Antretter erklärt dazu: "Dieser Zielsetzung wird der Boden entzogen, wenn Haushaltsgemeinschaften mit erwachsenen Menschen bei der Bemessung der Regelbedarfe schlechter gestellt werden."