"Wir werden den Politikern auf die Finger schauen, ob sie es mit den Inhalten der Konvention ernst meinen", sagt Robert Antretter, Bundesvorsitzender der Lebenshilfe. Das internationale Vertragswerk hätte, so die Lebenshilfe, auch erhebliche Auswirkungen auf die deutsche Gesetzgebung. So sind etwa das in Deutschland mangelnde integrative Bildungsangebot und der für behinderte Kinder übliche Weg in die Sonderschule mit der UN-Konvention nicht vereinbar. In der Konvention heißt es in Artikel 24 (Bildung): "... Bei der Verwirklichung dieses Rechts stellen die Vertragsstaaten sicher, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben, Zugang zu einem integrativen, hochwertigen und unentgeltlichen Grundschulunterricht und einer entsprechenden Sekundarschulbildung haben ..."
Nach Angaben der Lebenshilfe lernten jedoch im Jahr 2003 deutschlandweit weniger als drei Prozent aller geistig behinderten Kinder gemeinsam mit nicht behinderten Kindern, über 97 Prozent der geistig behinderten Kinder besuchten damit eine Sonderschule. Das föderale Schulsystem führt obendrein dazu, dass ein geistig behindertes Kind im Bundesland A schlechtere Chancen auf eine integrative Beschulung hat als ein Kind im Bundesland B.
Die Lebenshilfe fordert daher für Eltern behinderter Kinder ein bundesweit gültiges Schul-Wahlrecht. Der sonderpädagogische Förderbedarf, auf den ein Kind mit Behinderung einen Anspruch hat, müsste dann in der Schule umgesetzt werden, in die das Kind auf Elternwunsch hin aufgenommen wird. Im Kindergarten werde dies heute schon vielerorts mit Erfolg praktiziert.