Zugleich machte sie gegen den Beschwerdeführer eine Nachforderung von Pflichtbeiträgen für die vergangenen sieben Monate geltend. Die gegen die Rentenversicherungspflicht gerichtete Klage des Beschwerdeführers wurde von den Sozialgerichten abgewiesen.
Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschwerdeführer werde durch die Versicherungspflicht nicht in seinen Grundrechten verletzt. Das Grundrecht der Berufsfreiheit sei nicht berührt, da der Gesetzgeber mit der Rentenversicherungspflicht weder die Wahl noch die Ausübung des Berufs des selbstständigen Lehrers steuere. Die Zwangsmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung und damit verbundene Beitragspflichten verletzten auch nicht das Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit, da der Gesetzgeber mit der Regelung einen legitimen Zweck verfolge. Zum Schutz des Betroffenen, aber auch im Interesse der staatlichen Gemeinschaft solle mit der Rentenversicherungspflicht einer Sozialhilfebedürftigkeit im Alter entgegengewirkt werden. Hierdurch würden die Betroffenen nicht übermäßig belastet, denn von ihnen werde lediglich eine an sich selbstverständliche Vorsorge für das Alter verlangt. Schließlich sei auch der allgemeine Gleichheitssatz nicht verletzt; insbesondere liege keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen nicht rentenversicherungspflichtigen Selbstständigen vor. Der Gesetzgeber habe selbstständige Lehrer deshalb als besonders schutzbedürftig eingestuft, weil ihr Lebensunterhalt primär auf der Verwertung der eigenen Arbeitskraft basiere. Dies sei ein genügendes Differenzierungskriterium.