Das LAG Baden-Württemberg hat entschieden, dass aufgrund der tatsächlich erfolgten Arbeitnehmerüberlassung die Arbeitsverträge zwischen dem Kläger und den Drittunternehmen nichtig waren, §9 Nr. 1 AÜG. Es gelte ein Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten als zustande gekommen, §10 Abs. 1 S. 1 AÜG. Die Beklagte könnte sich gerade nicht auf die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnisse der Drittunternehmen berufen. Denn dies stelle ein widersprüchliches Verhalten dar, da die Beklagte sich während der gesamten Vertragslaufzeit gerade außerhalb des AÜG stellen wollte und damit versucht hätte, den Sozialschutz des Klägers durch das AÜG zu verhindern.
Empfehlung für die Praxis:
Es bleibt abzuwarten, ob die Entscheidung des LAG Baden-Württemberg im Falle der Revision Bestand haben wird. Insbesondere ist die Entscheidung nur schwer mit den Urteilsgründen der Entscheidung des BAG vom 10.12.2013 - 9 AZR 51/13 (vgl. Newsletter 1. Quartal 2014) in Einklang zu bringen. In dieser Entscheidung hat das BAG klargestellt, dass ein Arbeitsverhältnis nach §10 AÜG nur bei Fehlen einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis fingiert werden könne.
Gleichwohl gibt die Entscheidung Anlass zum Tätigwerden beim Einsatz von Fremdpersonal im Rahmen von Werk-/Dienstverträgen. Allein das Vorhalten einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis durch den Werkunternehmer/Dienstleister für den Fall von Abgrenzungsschwierigkeiten ist nicht ausreichend. Unternehmen sollten in Fällen des Drittpersonaleinsatzes sicherstellen und auch regelmäßig kontrollieren, dass das Vertragsverhältnis nicht nur auf dem Papier als Werk/ Dienstvertrag bezeichnet wird, sondern dass dieses auch tatsächlich so in der Praxis gelebt wird.
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