In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall war der Kläger ab dem 12.04.2010 im Lebensmittelmarkt des Beklagten beschäftigt. Der Kläger verlangte von dem Beklagten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Abgeltung von 29 Urlaubstagen aus dem Jahr 2010. Der Beklagte lehnte die beanspruchte Urlaubsabgeltung u.a. mit der Begründung ab, dem Kläger sei bereits von seinem früheren Arbeitgeber für das Jahr 2010 Urlaub gewährt worden. Eine Urlaubsbescheinigung seines früheren Arbeitgebers legte der Kläger dem Beklagten trotz Anforderung nicht vor.
Das BAG entschied, es gibt keinen doppelten Urlaubsanspruch, wenn ein Arbeitnehmer im Kalenderjahr in ein neues Arbeitsverhältnis wechselt. Durch § 6 Abs. 1 BUrlG wird bei aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnissen der Anspruch im neuen Arbeitsverhältnis ganz oder teilweise ausgeschlossen, wenn Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers bereits im früheren Arbeitsverhältnis erfüllt worden sind und auch im neuen Arbeitsverhältnis kein Anspruch auf eine höhere Anzahl von Urlaubstagen als im früheren Arbeitsverhältnis entsteht. Die Voraussetzung für seinen Urlaubsanspruch hat der Arbeitnehmer im neuen Arbeitsverhältnis grundsätzlich durch die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung seines früheren Arbeitgebers nachzuweisen. Der frühere Arbeitgeber ist nach § 6 Abs. 2 BUrlG verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Bescheinigung über den ihm im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.
Empfehlung für die Praxis:
Zur Vermeidung von doppelten Urlaubsansprüchen sollten sich Arbeitgeber bei Einstellung eines Arbeitnehmers im laufenden Kalenderjahr von diesem eine Bescheinigung seines früheren Arbeitgebers über den ihm im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub aushändigen lassen.