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Arbeistrecht für Unternehmer: Massenentlassungsanzeige – wer gehört dazu?

Geschäftsführer und Praktikanten können Arbeitnehmer nach § 17 KSchG sein (EuGH, Urt. v. 09.07.2015 – C 229/14)

(lifePR) (Essen, )
In dem vor dem Arbeitsgericht Verden anhängigen Fall streiten die Parteien um eine betriebsbedingte Kündigung. Die Arbeitgeberin beschäftigte zusammen mit dem Kläger 18 Arbeitnehmer, einen Geschäftsführer und eine Praktikantin. Aufgrund betriebswirtschaftlicher Verluste kündigte sie alle Beschäftigungen aus dringenden betrieblichen Erfordernissen und stellte den Betrieb ein. Eine Massenentlassungsanzeige an die Bundesagentur für Arbeit (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 KSchG) - Anzeigepflicht in Betrieben mit mehr als zwanzig Arbeitnehmern - erstattete die Arbeitgeberin nicht. Im Kündigungsschutzprozess berief sich der Kläger auf eine angeblich bestehende Pflicht zur Massenentlassungsanzeige und, da ja unstreitig keine Anzeige erfolgt war, die aus diesem Verstoß resultierende Unwirksamkeit der Kündigung. Seiner Ansicht nach seien für die Berechnung des Schwellenwerts auch der Geschäftsführer der Beklagten und eine beschäftigte Praktikantin zu berücksichtigen. Vom ArbG Verden vorgelegt (§ 267 AEUV) gelangte der Fall zum EuGH, mit der Frage, welche Arten von Beschäftigten Arbeitnehmer i.S.v. § 17 Abs.1 Nr. 1 KSchG sind.

Der EuGH hat entschieden, dass Geschäftsführer und Praktikanten Arbeitnehmer nach § 17 KSchG sein können. Der Begriff des Arbeitnehmers sei mit Rücksicht auf die Massenentlassungsrichtlinie (Richtlinie 98/59/EG) europarechtskonform auszulegen.

Maßgeblich für die Einordnung als Arbeitnehmer sei es, ob eine Person während einer bestimmten Zeit objektiv für eine andere Person nach deren Weisung und Aufsicht Leistungen erbringt und dafür eine Vergütung erhält. Ob Geschäftsführer in einem weisungsabhängigen Leistungsverhältnis zur Anstellungsgesellschaft stehen, ist anhand der konkreten Umstände im Einzelfall zu entscheiden. Maßgeblich sind die Bedingungen der Bestellung, die Möglichkeit zur Abberufung, der Besitz von Geschäftsanteilen, die Art der übertragenen Aufgaben und das Maß an Weisung und Aufsicht eines anderen Gesellschaftsorgans. Damit sind Fremdgeschäftsführer - wie im entschiedenen Fall - regelmäßig als Arbeitnehmer im Sinne der Massenentlassungsrichtlinie einzustufen.

Davon werden auch alle Personen erfasst, die praktisch mitarbeiten, um Kenntnisse zu erwerben oder zu vertiefen oder eine Berufsausbildung zu absolvieren. Das sind regelmäßig Praktikanten.

Empfehlung für die Praxis:

Diese neue Rechtsprechung ist sofort bei allen Restrukturierungen mit Masseentlassung zu berücksichtigen. Besonders brisant wird es für Fall-Konstellationen, die bisher knapp unter dem Schwellenwert für eine Massenentlassungsanzeige lagen. Hier war zwar immer schon Vorsicht geboten, da der § 17 Abs. 1 KSchG mit dem Tatbestandsmerkmal "in der Regel" arbeitet. Man hatte also schon bisher bei knapp unter dem Schwellenwert liegenden Arbeitnehmerzahlen einen Sicherheitspuffer eingebaut. Dieser Puffer wird jetzt noch dünner. Im Zweifel heißt das To-Do also: Massenentlassungsanzeige erstatten, um Unwirksamkeit aller Kündigungen zu vermeiden.

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