Kontakt
QR-Code für die aktuelle URL

Story Box-ID: 550087

Buse Heberer Fromm Rechtsanwälte Steuerberater PartGmbB Friedrich-Ebert-Anlage 49 60308 Frankfurt am Main, Deutschland http://www.buse.de
Ansprechpartner:in Herr Dr. Jan Tibor Lelley +49 201 17580
Logo der Firma Buse Heberer Fromm Rechtsanwälte Steuerberater PartGmbB
Buse Heberer Fromm Rechtsanwälte Steuerberater PartGmbB

Arbeistrecht für Unternehmer: Massenentlassungsanzeige – wer gehört dazu?

Geschäftsführer und Praktikanten können Arbeitnehmer nach § 17 KSchG sein (EuGH, Urt. v. 09.07.2015 – C 229/14)

(lifePR) (Essen, )
In dem vor dem Arbeitsgericht Verden anhängigen Fall streiten die Parteien um eine betriebsbedingte Kündigung. Die Arbeitgeberin beschäftigte zusammen mit dem Kläger 18 Arbeitnehmer, einen Geschäftsführer und eine Praktikantin. Aufgrund betriebswirtschaftlicher Verluste kündigte sie alle Beschäftigungen aus dringenden betrieblichen Erfordernissen und stellte den Betrieb ein. Eine Massenentlassungsanzeige an die Bundesagentur für Arbeit (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 KSchG) - Anzeigepflicht in Betrieben mit mehr als zwanzig Arbeitnehmern - erstattete die Arbeitgeberin nicht. Im Kündigungsschutzprozess berief sich der Kläger auf eine angeblich bestehende Pflicht zur Massenentlassungsanzeige und, da ja unstreitig keine Anzeige erfolgt war, die aus diesem Verstoß resultierende Unwirksamkeit der Kündigung. Seiner Ansicht nach seien für die Berechnung des Schwellenwerts auch der Geschäftsführer der Beklagten und eine beschäftigte Praktikantin zu berücksichtigen. Vom ArbG Verden vorgelegt (§ 267 AEUV) gelangte der Fall zum EuGH, mit der Frage, welche Arten von Beschäftigten Arbeitnehmer i.S.v. § 17 Abs.1 Nr. 1 KSchG sind.

Der EuGH hat entschieden, dass Geschäftsführer und Praktikanten Arbeitnehmer nach § 17 KSchG sein können. Der Begriff des Arbeitnehmers sei mit Rücksicht auf die Massenentlassungsrichtlinie (Richtlinie 98/59/EG) europarechtskonform auszulegen.

Maßgeblich für die Einordnung als Arbeitnehmer sei es, ob eine Person während einer bestimmten Zeit objektiv für eine andere Person nach deren Weisung und Aufsicht Leistungen erbringt und dafür eine Vergütung erhält. Ob Geschäftsführer in einem weisungsabhängigen Leistungsverhältnis zur Anstellungsgesellschaft stehen, ist anhand der konkreten Umstände im Einzelfall zu entscheiden. Maßgeblich sind die Bedingungen der Bestellung, die Möglichkeit zur Abberufung, der Besitz von Geschäftsanteilen, die Art der übertragenen Aufgaben und das Maß an Weisung und Aufsicht eines anderen Gesellschaftsorgans. Damit sind Fremdgeschäftsführer - wie im entschiedenen Fall - regelmäßig als Arbeitnehmer im Sinne der Massenentlassungsrichtlinie einzustufen.

Davon werden auch alle Personen erfasst, die praktisch mitarbeiten, um Kenntnisse zu erwerben oder zu vertiefen oder eine Berufsausbildung zu absolvieren. Das sind regelmäßig Praktikanten.

Empfehlung für die Praxis:

Diese neue Rechtsprechung ist sofort bei allen Restrukturierungen mit Masseentlassung zu berücksichtigen. Besonders brisant wird es für Fall-Konstellationen, die bisher knapp unter dem Schwellenwert für eine Massenentlassungsanzeige lagen. Hier war zwar immer schon Vorsicht geboten, da der § 17 Abs. 1 KSchG mit dem Tatbestandsmerkmal "in der Regel" arbeitet. Man hatte also schon bisher bei knapp unter dem Schwellenwert liegenden Arbeitnehmerzahlen einen Sicherheitspuffer eingebaut. Dieser Puffer wird jetzt noch dünner. Im Zweifel heißt das To-Do also: Massenentlassungsanzeige erstatten, um Unwirksamkeit aller Kündigungen zu vermeiden.

Website Promotion

Website Promotion
Homepage der Kanzlei Buse Heberer Fromm

Buse Heberer Fromm Rechtsanwälte Steuerberater PartGmbB

Buse Heberer Fromm ist eine der großen, unabhängigen Anwaltskanzleien in Deutschland. An den sechs deutschen Standorten Berlin, Düsseldorf, Essen, Frankfurt am Main, Hamburg und München sowie in Repräsentanzen in Brüssel, London, Mailand, New York, Palma de Mallorca, Paris, Sydney und Zürich beraten mehr als 100 Berufsträger nationale und internationale Mandanten auf allen Gebieten des Wirtschafts- und Steuerrechts. Durch die Bündelung der Kernkompetenzen in kanzleiweiten, integrierten Practice Groups gewährleistet Buse Heberer Fromm bei der Durchführung von Projekten und Transaktionen aller Größenordnungen optimale, individuell zugeschnittene Lösungen. Als mittelstandsorientierte Kanzlei legt Buse Heberer Fromm dabei höchsten Wert auf die individuelle Betreuung ihrer Mandanten, persönliche Beratung und Kontinuität der Mandantenbeziehungen.

Für die oben stehenden Storys, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.
Wichtiger Hinweis:

Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH gestattet.

unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH 2002–2024, Alle Rechte vorbehalten

Für die oben stehenden Storys, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.