Das BAG stellte auf den Zweck der Betriebsvereinbarung ab: Nämlich durch die Zusicherung zusätzlicher Leistungen gegen einen Klageverzicht die Erlangung alsbaldiger Planungssicherheit für die Arbeitgeberin zu gewährleisten. Das Unternehmen wollte erreichen, dass die ausscheidenden Arbeitnehmer keine gerichtlichen Auseinandersetzungen anstreben und so die zukünftigen gerichtlichen Risiken minimieren. Das BAG hält hier an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass Betriebsvereinbarungen Zusatzzahlungen für den Fall vorsehen dürfen, dass Arbeitnehmer auf die Möglichkeit der Kündigungsschutzklage verzichten. Solche Vereinbarungen verstoßen nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz aus § 75 BetrVG und auch nicht gegen das Maßregelungsverbot aus § 612a BGB. Voraussetzung ist aber, dass die Betriebsparteien daneben einen angemessen dotierten Sozialplan aufgestellt haben. Das finanzielle Sozialplanvolumen darf durch die Zusage der Zahlungen für den Klageverzicht nicht geschmälert werden.
Empfehlung für die Praxis:
Nach der Entscheidung werden alle Unternehmen, die in Restrukturierungssituationen risikoreiche Kündigungsschutzverfahren vermeiden wollen, solche Betriebsvereinbarungen im Werkzeugkasten haben. Alles andere wäre fahrlässig. Erfahrungsgemäß lassen sich über dieses Gestaltungsmittel viele, manchmal sogar alle, potentiellen Gerichtsverfahren vermeiden. Die befürchtete Klagewelle bleibt dann aus. Bei der praktischen Gestaltung sind aber die nach wie vor strengen Vorgaben der Rechtsprechung zum Sozialplanvolumen zu beachten. Daher wird am besten eine gesonderte, freiwillige Betriebsvereinbarung abgeschlossen. Dort muss dann die Zielrichtung der angebotenen Zahlungen und die selbständig danebenstehenden Sozialplanleistungen dargestellt werden.