Kontakt
QR-Code für die aktuelle URL

Story Box-ID: 563980

Buse Heberer Fromm Rechtsanwälte Steuerberater PartGmbB Friedrich-Ebert-Anlage 49 60308 Frankfurt am Main, Deutschland http://www.buse.de
Ansprechpartner:in Herr Dr. Felix Hebert +49 69 98972350
Logo der Firma Buse Heberer Fromm Rechtsanwälte Steuerberater PartGmbB
Buse Heberer Fromm Rechtsanwälte Steuerberater PartGmbB

Arbeitsrecht für Unternehmer: Arbeitskampfrecht

Schadensersatz drittbetroffener Unternehmen bei einem Streik (BAG, Urt. v. 25.08.2015 – 1 AZR 754/13)

(lifePR) (Frankfurt am Main, )
Oftmals sind bei einem Streik dritte Unternehmen betroffen. Das BAG hat in seinem Urteil vom 25.08.2015 entschieden, dass die von einem Streik der Fluglotsen betroffenen Fluggesellschaften gegen die streikführende Gewerkschaft (GdF) keine Schadensersatzansprüche wegen streikbedingt ausgefallener, verspäteter oder umgeleiteter Flüge haben.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Frühjahr 2008 kam es am Stuttgarter Flughafen zu einem Streik der Vorfeldlotsen mit dem Ziel, ausstehende Tarifverhandlungen mit der Flughafenbetreibergesellschaft durchzusetzen. Aus Solidarität traten am 06.04.2008 auch die bei der beklagten Gewerkschaft organisierten und bei der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) beschäftigten Fluglotsen in einen Unterstützungsstreik. Trotz eines Notdienstes kam es zu zahlreichen Flugausfällen und -verspätungen. Aufgrund einer Verbotsverfügung des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main brach die GdF den Unterstützungsstreik vorzeitig ab.

Das BAG hat, wie die Vorinstanzen, die geltend gemachten Schadensersatzansprüche abgelehnt. Das Recht der Klägerinnen am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB sei nicht verletzt. Ziel der Bestreikung des Towers sei nicht die Schädigung der Klägerinnen gewesen, sondern ein Einwirken auf die Arbeitsfähigkeit der Flugsicherung und damit auf die Flughafenbetreibergesellschaft. Das mittelbare Auswirken auf Geschäftspartner des bestreikten Betriebs gehöre zum „Wesen des Streiks“ und sei damit lediglich eine mehr oder weniger beabsichtigte Folge des Arbeitskampfes. Auch sei zu bedenken, dass andernfalls die Gewerkschaften sich einer existenziellen Bedrohung gegenübersähen, wenn sie befürchten müssten, bei jedem bloß fahrlässigen rechtswidrigen Eingriff in den Gewerbebetrieb eines Dritten Schadensersatzansprüchen ausgesetzt zu sein. Die Möglichkeit des bestreikten Betriebes, die durch die Arbeitskampfmaßnahmen entstandenen Kosten auf seine Kunden umzulegen, stehe auch außerhalb der Luftfahrt jedem Unternehmen zu und führe nicht zu einem anderen Ergebnis. Ebenso könne aus dem Umstand, dass die Flugsicherung eine hoheitliche Aufgabe und besonders störungsanfällig sei, kein generelles Streikverbot abgeleitet werden. Sofern privatrechtlich Beschäftigte in einem solchen Bereich eingesetzt werden, müsse ihnen auch der Weg des Arbeitskampfes offenstehen, da sie sich gerade nicht auf die besonderen Rechte von Beamten berufen können. Ein Anspruch aus § 826 BGB schied schon deswegen aus, weil der Arbeitskampf nicht in vorsätzlicher und sittenwidriger Schädigungsabsicht geführt worden sei.

Empfehlung für die Praxis:

Sofern von einem Streik nur mittelbar betroffene Unternehmen Schadensersatzansprüche gegen die Gewerkschaft geltend machen wollen, sind etwaige Ansprüche anhand der aufgezeigten BAG-Rechtsprechung sorgfältig zu prüfen.

Website Promotion

Website Promotion
Homepage der Kanzlei Buse Heberer Fromm

Buse Heberer Fromm Rechtsanwälte Steuerberater PartGmbB

Buse Heberer Fromm ist eine der großen, unabhängigen Anwaltskanzleien in Deutschland. An den sechs deutschen Standorten Berlin, Düsseldorf, Essen, Frankfurt am Main, Hamburg und München sowie in Repräsentanzen in Brüssel, London, Mailand, New York, Palma de Mallorca, Paris, Sydney und Zürich beraten mehr als 100 Berufsträger nationale und internationale Mandanten auf allen Gebieten des Wirtschafts- und Steuerrechts. Durch die Bündelung der Kernkompetenzen in kanzleiweiten, integrierten Practice Groups gewährleistet Buse Heberer Fromm bei der Durchführung von Projekten und Transaktionen aller Größenordnungen optimale, individuell zugeschnittene Lösungen. Als mittelstandsorientierte Kanzlei legt Buse Heberer Fromm dabei höchsten Wert auf die individuelle Betreuung ihrer Mandanten, persönliche Beratung und Kontinuität der Mandantenbeziehungen.

Für die oben stehenden Storys, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.
Wichtiger Hinweis:

Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH gestattet.

unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH 2002–2024, Alle Rechte vorbehalten

Für die oben stehenden Storys, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.