Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Frühjahr 2008 kam es am Stuttgarter Flughafen zu einem Streik der Vorfeldlotsen mit dem Ziel, ausstehende Tarifverhandlungen mit der Flughafenbetreibergesellschaft durchzusetzen. Aus Solidarität traten am 06.04.2008 auch die bei der beklagten Gewerkschaft organisierten und bei der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) beschäftigten Fluglotsen in einen Unterstützungsstreik. Trotz eines Notdienstes kam es zu zahlreichen Flugausfällen und -verspätungen. Aufgrund einer Verbotsverfügung des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main brach die GdF den Unterstützungsstreik vorzeitig ab.
Das BAG hat, wie die Vorinstanzen, die geltend gemachten Schadensersatzansprüche abgelehnt. Das Recht der Klägerinnen am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB sei nicht verletzt. Ziel der Bestreikung des Towers sei nicht die Schädigung der Klägerinnen gewesen, sondern ein Einwirken auf die Arbeitsfähigkeit der Flugsicherung und damit auf die Flughafenbetreibergesellschaft. Das mittelbare Auswirken auf Geschäftspartner des bestreikten Betriebs gehöre zum „Wesen des Streiks“ und sei damit lediglich eine mehr oder weniger beabsichtigte Folge des Arbeitskampfes. Auch sei zu bedenken, dass andernfalls die Gewerkschaften sich einer existenziellen Bedrohung gegenübersähen, wenn sie befürchten müssten, bei jedem bloß fahrlässigen rechtswidrigen Eingriff in den Gewerbebetrieb eines Dritten Schadensersatzansprüchen ausgesetzt zu sein. Die Möglichkeit des bestreikten Betriebes, die durch die Arbeitskampfmaßnahmen entstandenen Kosten auf seine Kunden umzulegen, stehe auch außerhalb der Luftfahrt jedem Unternehmen zu und führe nicht zu einem anderen Ergebnis. Ebenso könne aus dem Umstand, dass die Flugsicherung eine hoheitliche Aufgabe und besonders störungsanfällig sei, kein generelles Streikverbot abgeleitet werden. Sofern privatrechtlich Beschäftigte in einem solchen Bereich eingesetzt werden, müsse ihnen auch der Weg des Arbeitskampfes offenstehen, da sie sich gerade nicht auf die besonderen Rechte von Beamten berufen können. Ein Anspruch aus § 826 BGB schied schon deswegen aus, weil der Arbeitskampf nicht in vorsätzlicher und sittenwidriger Schädigungsabsicht geführt worden sei.
Empfehlung für die Praxis:
Sofern von einem Streik nur mittelbar betroffene Unternehmen Schadensersatzansprüche gegen die Gewerkschaft geltend machen wollen, sind etwaige Ansprüche anhand der aufgezeigten BAG-Rechtsprechung sorgfältig zu prüfen.