(LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14.08.2015 – 3 TaBV 417/15)
Gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Betriebsrat einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ihm für die Sitzungen, Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung u. a. Büropersonal zur Verfügung stellt – allerdings nur in erforderlichem Umfang. Hierbei obliegt dem Betriebsrat die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang diese in § 40 Abs. 2 BetrVG genannten Hilfsmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und deshalb vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen sind.
Allerdings ist der Betriebsrat bei der Entscheidung, ob und in welchem Umfang beispielsweise eine Schreibkraft erforderlich ist, nicht völlig frei. Das hat das LAG Berlin-Brandenburg klargestellt. Der Betriebsrat darf seine Entscheidung nicht ausschließlich an seinen subjektiven Bedürfnissen ausrichten. Der Betriebsrat hat bei seiner Entscheidung, ob und ggf. welche Büroarbeiten er nicht von seinen Mitgliedern selbst, sondern von Büropersonal erledigen lässt, die Verhältnisse im Betrieb (z. B. welche Mitarbeiter außerhalb des Betriebsrats eine Schreibkraft haben) und im Betriebsrat (z. B. Anzahl der Mitglieder und Anteil der freigestellten Mitglieder; Entlastung der Betriebsratsmitglieder durch eine Bürokraft) sowie die dem Arbeitgeber entstehenden Kosten zu berücksichtigen.
Der Einsatz einer Schreibkraft-/Bürokraft muss zu einer Entlastung des Betriebsrats führen. So muss der Betriebsrat konkret begründen, weshalb eine Schreibkraft beispielsweise für die Protokollierung von Sitzungen und Beschlüssen des Betriebsrats erforderlich sein soll. Schließlich verantwortet nicht eine Schreibkraft den Inhalt solcher Dokumente, sondern der Betriebsratsvorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Betriebsratsmitglied. Der Betriebsrat kann dies nicht auf eine Schreibkraft delegieren. Auch kann der Betriebsrat einer Bürokraft beispielsweise nicht die Prüfung von Schichtplänen, Urlaubsplänen oder Überstundenlisten übertragen. Eine Entlastung des Betriebsrats ist daher fraglich. Entsprechendes gilt für die Vor- und Nachbereitung von Betriebsratssitzungen und die Erledigung des Mailverkehrs, die Bearbeitung der Post, die Aktenablage, die Erstellung von Schreiben etc. Hier müsste der Betriebsrat zudem begründen, weshalb dies nicht durch die Betriebsratsmitglieder selbst erledigt werden kann bzw. inwieweit hierdurch anderweitige Betriebsratsaufgaben verhindert oder beeinträchtigt wären. Da Schreibkräfte nicht an Einigungsstellensitzungen teilnehmen dürfen, scheidet auch insoweit eine Entlastung des Betriebsrats aus, als es um die Erstellung von Protokollen einer Einigungsstellensitzung geht.
Zudem ist die Beschäftigung einer Schreibkraft für den Arbeitgeber mit erheblichen Kosten verbunden. So muss der Betriebsrat prüfen, ob nicht beispielsweise auch eine Diktiersoftware ausreichend ist.
Empfehlung für die Praxis:
Der Betriebsrat hat zwar grundsätzlichen Anspruch u. a. auf die Stellung von Büropersonal. Allerdings kann der Arbeitgeber verlangen, dass der Betriebsrat die Erforderlichkeit hierfür nachweist. Vorrangig sind die Betriebsratsmitglieder (insbesondere die freigestellten) und der Betriebsratsvorsitzende für die Erledigung der Aufgaben des Betriebsrats zuständig. Der Arbeitgeber hat also gute Chancen, der Forderung nach Büropersonal erfolgreich entgegenzutreten, solange die Erforderlichkeit nicht hinreichend ersichtlich ist.