Die Klägerin war seit dem 01.04.2007 im Seniorenheim der Beklagten als Ergotherapeutin tätig. Ihr standen in einer Fünftagewoche 36 Urlaubstage im Kalenderjahr zu. Nach der Geburt ihres Sohnes befand sich die Klägerin ab Mitte Februar 2011 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 15.05.2012 in Elternzeit. Wenige Tage später verlangte sie erfolglos die Abgeltung ihrer Urlaubsansprüche aus den Jahren 2010 bis 2012. Erst im September 2012 erklärte die Beklagte die Kürzung des Erholungsurlaubes wegen der Elternzeit für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel.
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des LAG Hamm (Urt. v. 27.06.2013 - 13 Sa 51/13) hatte vor dem Neunten Senat des BAG keinen Erfolg. Das BAG hielt die Kürzung des Erholungsurlaubes wegen Elternzeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses für unwirksam.
Die Regelung in § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG setze voraus, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub noch besteht. Daran fehle es, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat. Die bisherige Rechtsprechung zur Kürzungsbefugnis des Arbeitgebers, auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, habe auf der vom Senat vollständig aufgegebenen Surrogatstheorie beruht. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats sei der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht mehr Surrogat des Urlaubsanspruchs, sondern ein reiner Geldanspruch. Dieser verdanke seine Entstehung urlaubsrechtlichen Vorschriften. Sei der Abgeltungsanspruch aber entstanden, bilde er einen Teil des Vermögens des Arbeitnehmers und unterscheide sich in rechtlicher Hinsicht nicht von anderen Zahlungsansprüchen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber.
Auf die vom LAG bejahte Frage, ob die in § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG geregelte Kürzungsbefugnis mit dem Unionsrecht vereinbart ist, kam es daher nicht mehr an.
Empfehlung für die Praxis:
Mit der bislang nur in der Pressemitteilung vorliegenden Entscheidung des BAG gab der Neunte Senat des BAG seine bisherige Rechtsprechung einer zeitlich unbeschränkten Kürzungsmöglichkeit auf (so noch BAG, Urt. v. 23.04.1996 - 9 AZR 165/195; LAG Niedersachsen, Urt. v. 16.09.2014 - 15 Sa 533/14). Dies steht im direkten Zusammenhang mit der Rechtsprechungsänderung des BAG im Anschluss an die Schulze-Hoff-Entscheidung des EuGH (Urt. v. 20.01.2009 - C-350/06 und C-520/06), wonach die Surrogatstheorie aufgegeben wurde. Der Urlaubsabgeltungsanspruch wird nun als ein vom Urlaubsanspruch getrennter Geldanspruch angesehen. Dieser entsteht mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wird nach § 271 BGB sofort fällig, was einer nachträglichen Kürzung entgegensteht.
Insgesamt bedeutet das Ergebnis der Entscheidung zunächst Rechtsklarheit für die Frage des Zeitpunktes der Kürzungsmöglichkeit, die in § 17 BEEG nicht eindeutig geregelt ist. Weiterhin sollten daher gut beratende Arbeitgeber zwingend darauf achten, dass sie die Kürzung des Erholungsurlaubes nach dem Bundeselterngeld- und Elternteilzeitgesetz rechtzeitig vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses erklären.
Autorin: Rechtsanwältin Dr. Katrin Hasler-Hagedorn, hasler-hagedorn@buse.de