Das LAG hat den Arbeitgeber zur geforderten Urlaubsabgeltung verurteilt. Es besteht entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BAG ein Anspruch auf Schadensersatz in Form eines Ersatzurlaubs nach §280 Abs. 1 + 3, §283 BGB i.V.m. §249 Abs. 1 BGB, der sich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach §251 Abs. 1 BGB in einen Abgeltungsanspruch umwandelt und nicht voraussetzt, dass der Arbeitnehmer den Urlaub rechtzeitig beantragt hat.
Nach der Entscheidung des LAG ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Urlaubsanspruch nach dem BUrlG ebenso wie den Anspruch auf Ruhepausen und Ruhezeiten nach dem ArbZG von sich aus zu erfüllen. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach und verfällt der Urlaubsanspruch deshalb nach Ablauf des Übertragungszeitraums, hat der Arbeitgeber Schadensersatz zu leisten, und zwar nicht nur dann, wenn sich der Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Untergangs des originären Urlaubsanspruchs mit der Urlaubsgewährung im Verzug befand. Vielmehr muss der Arbeitgeber den bei ihm Beschäftigten von sich aus rechtzeitig Urlaub gewähren. Es kommt deshalb entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BAG (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2011 - 8 AZR 846/09 - Rn. 66, AP 10 zu §280 BGB) nicht darauf an, ob die Beschäftigten Urlaub beantragt und dadurch den Arbeitgeber nach §286 Abs. 1 S. 1 BGB in Verzug gesetzt haben. Zur Begründung hat das LAG ausgeführt, dass sowohl nach deutschem Recht als auch nach dem Unionsrecht der Anspruch auf bezahlten Mindesturlaub dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten diene und damit dem Arbeitsschutzrecht zuzuordnen sei. Für das Arbeitsschutzrecht sei wiederum anerkannt, dass der Arbeitgeber seinen Pflichten zum Gesundheitsschutz der bei ihm Beschäftigten auch ohne vorherige Aufforderung nachzukommen habe.
Empfehlung für die Praxis:
Das LAG hat die Revision an das BAG zugelassen; es bleibt abzuwarten, ob das BAG der Entscheidung unter Aufgabe des bisher geforderten anspruchsbegründenden In-Verzug-Setzens durch den Arbeitnehmer folgen wird.
Vor dem Hintergrund der Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg sollten Arbeitgeber ihren Beschäftigten ihre Urlaubsansprüche von sich aus spätestens bis zum Ablauf des Übertragungszeitraums zur Vermeidung von Abgeltungs - oder Schadensersatzansprüchen gewähren.
Autorin:
Rechtsanwältin
Ines Heydasch, LL.M.
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