Die Antwort wurde jetzt vom Bundesarbeitsgericht in einer aktuellen Entscheidung gegeben. So wahre der Arbeitnehmer mit der Erhebung der Kündigungsschutzklage, ohne dass es einer bezifferten Geltendmachung bedarf, die erste Stufe einer doppelten Ausschlussklausel für alle vom Ausgang dieses Rechtsstreits abhängigen Ansprüche. Mit einer solchen Klage erstrebe der Arbeitnehmer nicht nur die Erhaltung seines Arbeitsplatzes, sondern er bezwecke darüber hinaus, sich die Vergütungsansprüche wegen Annahmeverzugs zu erhalten. Die Ansprüche müssen weder ausdrücklich bezeichnet noch beziffert werden. Zugleich mache ein Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage aber auch die vom Ausgang dieses Rechtsstreits abhängigen Ansprüche im Sinne der zweiten Stufe der Ausschlussklauseln gerichtlich geltend. Vertragliche und tarifvertragliche Ausschlussfristen, die eine rechtzeitige gerichtliche Geltendmachung vorsehen, sind verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die vom Erfolg einer Bestandsschutzstreitigkeit abhängigen Ansprüche bereits mit der Klage in der Bestandsstreitigkeit gerichtlich geltend gemacht sind.
Empfehlung für die Praxis:
Auch bei der Verwendung zweistufiger Ausschlussklauseln sollte der Arbeitgeber selbst dann entsprechende Rückstellungen für einen streitigen Annahmeverzugslohn bilden, wenn der Arbeitnehmer diesen Lohn nicht zeitgleich mit der Erhebung einer Kündigungsschutzklage konkret beziffert oder ausdrücklich geltend gemacht hat. Denn von einem Verfall derartiger Ansprüche kann nur ausgegangen werden, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der vertraglich vereinbarten Fristen gänzlich untätig geblieben ist. Hat der Arbeitnehmer hingegen innerhalb der Fristen, die in der doppelten Ausschlussklausel vorgesehen sind und die in der Praxis häufig jeweils 2 Wochen für die Geltendmachung gegenüber dem Arbeitgeber und sodann für die gerichtliche Geltendmachung betragen, wirksam eine Kündigungsschutzklage erhoben, sollte zunächst die rechtskräftige Beendigung des Rechtsstreits abgewartet werden. Denn erst nach rechtskräftiger Abweisung der Kündigungsschutzklage ist die Geltendmachung eines Annahmeverzugslohns für den Zeitraum nach Wirksamwerden der Kündigung ausgeschlossen.
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