Im konkreten Fall hatte der Arbeitgeber mit Vertretern des Betriebsrats einen Interessenausgleich verhandelt. Da der Vorsitzende des Betriebsrats verhindert war, unterzeichnete der stellvertretende Vorsitzende auf Seiten des Betriebsrats den Interessenausgleich. Tatsächlich gab es jedoch keinen Beschluss des Betriebsrats über den Abschluss des Interessenausgleichs. Ein von der Betriebsänderung betroffener Mitarbeiter erhob beim LAG Hamm Klage auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs. Das LAG wies die Klage ab. Der Arbeitgeber habe - so das LAG - alles getan, damit es zu einem Interessenausgleich kommt. Er hatte mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich verhandelt, der jedoch aufgrund des fehlenden Betriebsratsbeschlusses unwirksam sein kann. Der Arbeitgeber hat ein schützenswertes Interesse daran, dass für ihn nicht erkennbare Mängel bei der Willensbildung des Betriebsrates sich nicht zu seinem Nachteil auswirken. Hier hatte der Arbeitgeber keine Anhaltspunkte, dass es an einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung fehlen könnte. So hatte der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende den Interessenausgleich bspw. nicht sofort in Gegenwart des Arbeitgebers unterschrieben, sondern zunächst mitgenommen. Auch obliegt dem Arbeitgeber nicht die Pflicht, sich beim Betriebsrat über eine etwaige Beschlussfassung zu erkundigen. Der Arbeitgeber durfte also davon ausgehen, dass der Interessenausgleich zustande gekommen ist, sodass es weiterer Maßnahmen wie bspw. der Anrufung der Einigungsstelle nicht bedurfte.
Empfehlung für die Praxis:
Das Urteil des LAG Hamm sorgt für etwas mehr Rechtssicherheit in Unternehmen. Wir empfehlen allerdings, dass der Arbeitgeber sich eine Kopie des gefassten Beschlusses aushändigen lässt, wenn er die Vermutung hat, dass es an einer wirksamen Beschlussfassung fehlen könnte. Sobald der Arbeitgeber erkennen kann, dass eine Beschlussfassung nicht erfolgt sein konnte, darf er nicht auf die Wirksamkeit des Interessenausgleichs vertrauen.