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Das Bestellerprinzip

Gesetzesänderung zum 1. Juni 2015

(lifePR) (Frankfurt am Main, )
Zum 1. Juni 2015 ist die Änderung von Paragraf zwei des Wohnungsvermittlungsgesetzes eingeführt worden. Danach gilt der Grundsatz: Wer den Makler bestellt, bezahlt auch dessen Provision Dieses Gesetz gilt nur für die Vermittlung von Mietverträgen über Wohnungen. Bei der Vermittlung von Grundstücken oder Eigentumswohnungen bleibt es bei der alten Regelung, d.h. regelmäßig wird der Käufer den Makler bezahlen oder eine Kostenteilung wird vereinbart werden können.

Bisher war es gängige Rechtsprechung, dass der Mieter den Makler zahlen muss, wenn er sich von ihm eine Wohnung zeigen und vermitteln ließ und vorher über die Provision informiert worden war. Ob zunächst der Mieter oder der Vermieter den Makler beauftragt hatte, war unerheblich. Auch waren mündliche Maklerverträge die Regel....

Weitere Informationen finden Sie hier: http://www.buse.de/das-bestellerprinzip.html

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Buse Heberer Fromm ist eine der großen, unabhängigen Anwaltskanzleien in Deutschland. An den sechs deutschen Standorten Berlin, Düsseldorf, Essen, Frankfurt am Main, Hamburg und München sowie in Repräsentanzen in Brüssel, London, Mailand, New York, Palma de Mallorca, Paris, Sydney und Zürich beraten mehr als 100 Berufsträger nationale und internationale Mandanten auf allen Gebieten des Wirtschafts- und Steuerrechts. Durch die Bündelung der Kernkompetenzen in kanzleiweiten, integrierten Practice Groups gewährleistet Buse Heberer Fromm bei der Durchführung von Projekten und Transaktionen aller Größenordnungen optimale, individuell zugeschnittene Lösungen. Als mittelstandsorientierte Kanzlei legt Buse Heberer Fromm dabei höchsten Wert auf die individuelle Betreuung ihrer Mandanten, persönliche Beratung und Kontinuität der Mandantenbeziehungen.

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