Ob eine Ladengestaltung als Marke geschützt werden kann, darüber urteilte jetzt Europäische Gerichtshof (EuGH) in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 10.07.2014, Az.: C-421/13).
In dem Fall ging es darum, dass Apple in den USA bereits erfolgreich eine dreidimensionale Marke, bestehend aus der Darstellung der als "Flagship-Stores" bezeichneten Ladengeschäfte, für bestimmte Einzelhandelsdienstleistungen angemeldet hatte. Der Schutz dieser Marke sollte nun auf Deutschland erstreckt werden. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) lehnte die Schutzerstreckung jedoch ab. Es war der Ansicht, dass die Abbildung der Verkaufsstätte der Waren eines Unternehmens nichts anderes sei, als die Darstellung eines wesentlichen Aspekts der Handelsdienstleistungen. Daher verstehe der Verbraucher die Ausstattung nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft. Gegen die Entscheidung des DPMA legte Apple Beschwerde beim Bundespatentgericht ein. Im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens des Bundespatentgerichts entschied der EuGH, dass die Darstellung der Ausstattung einer Verkaufsstätte für Waren allein in der Form einer Zeichnung ohne Größen- oder Proportionsangaben als Marke für Dienstleistungen eingetragen werden kann. Sie muss allerdings geeignet sein, die Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden und es dürfen keine anderen Eintragungshindernisse vorliegen. Die Dienstleistungen dürfen zudem keinen integralen Bestandteil des Verkaufs der Waren selbst bilden. Eine bloße Anordnung von Ladentheke mit Kasse und Warenregal wäre hiernach nicht schutzfähig, wenn die Räumlichkeit lediglich dem Abverkauf der Ware dient.
Nun wird die Entscheidung des Bundespatentgerichts mit Spannung erwartet. Der EuGH hat zwar eine Richtung vorgegeben, Klarheit jedoch wurde nicht erlangt und viele Fragen bleiben offen.
Empfehlung für die Praxis:
Unternehmen sind bereits jetzt - auch ohne eine solche Marke - nicht schutzlos gestellt. Bei einer Nachahmung der Ladeneinrichtung durch Wettbewerber können sich Ansprüche aus dem Wettbewerbsrecht ergeben. Auch Design- oder Urheberrechte kommen hinsichtlich einzelner Einrichtungsgegenstände grundsätzlich in Betracht. Der Vorteil einer Marke wäre, dass diese beliebig oft verlängert werden kann, wodurch ein unbefristeter Schutz erreicht werden kann. Unternehmen hätten dann zu entscheiden, ob sie verkaufspsychologische Aspekte bei der Gestaltung des Ladens zugunsten einer Markenanmeldung zurückstellen.
Ansprechpartner:
Jasper Hagenberg, LL.M.
Rechtsanwalt, Attorney at Law (New York)
Buse Heberer Fromm Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB
hagenberg@buse.de