Auch wer vorsichtshalber nur mit dem Fahrrad unterwegs ist, um mehr Alkohol zu trinken, trifft keine gute Wahl, berichtet Sabine Mayer-Paris, Sprecherin des Bezirks Stuttgart im Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK). Denn wer unter Alkoholeinfluss am Fahrradlenker einen Unfall verursacht, bei dem ist zwar die Privathaftpflichtversicherung für den Fremdschaden zuständig. Aber ab 0,3 Promille und deutlichen Anzeichen von Fahrunsicherheit kann auch der Drahteselfahrer belangt werden und Kfz-Fahrverbote sowie hohe Geldbußen kassieren. Weist er sogar mehr als 1,6 Promille Alkohol im Blut auf, dem drohen Entzug des Führerscheins (soweit vorhanden) sowie drei Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg.
Auch die privat abgeschlossene Unfallversicherung kann bei einem Unfall wegen Bewusstseinstörungen durch Alkohol und andere Drogen die Zahlungen verweigern. „Und der Versicherungskunde muss beweisen, dass der Unfall auch ohne Drogen eingetreten wäre, damit er seine vereinbarten privaten Versicherungsleistungen erhält“, betont Mayer-Paris. Daher der Rat: „Mit wenig oder gar keinem Alkohol lässt sich entspannter und folgenärmer feiern.“