Auf Grund der europarechtlich zweifelhaften Abfallgesetzgebung in Italien weigert sich ein Teil der dortigen Papierfabriken, das neue Dokument nach Anhang VII bei der Entgegennahme des Altpapiers zu unterzeichnen.
Auch der Abschluss eines Vertrages im Sinne von Artikel 18 VVA wird abgelehnt. Beides geschieht unter Berufung auf den Umstand, dass die Verwertungsanlagen nach italienischem Recht keine Abfälle annehmen dürften. Nach gegenwärtiger europäischer Rechtslage sind aber Altpapier wie auch Schrotte etc. als Abfall einzustufen.
Nicht nur bei den Anlagen selbst, sondern dem Vernehmen nach bereits am Grenzübergang zwischen Italien und Deutschland bzw. auf dem Weg dorthin kommt es nach wie vor zu Problemen. Die kontrollierenden italienischen Beamten beanstanden das Begleit-Dokument nach Anhang VII, weil hier das Altpapier als Abfall eingestuft ist. Der bvse bat den zuständigen EU-Kommissar deshalb dringend "im Interesse eines freien Warenverkehrs mit Abfällen zur Verwertung" um eine umgehende Einflussnahme auf die Behörden in Italien.