Wenn der Kellerraum zum Aufenthaltsraum wird
Häufig ist nicht bekannt, dass in Aufenthaltsräumen generell nur noch zugelassene, emissionsminimierte Bodenbeschichtungen eingesetzt werden dürfen. Und ein Kellerraum ist dann ein Aufenthaltsraum, wenn er als Werk- oder Arbeits- oder Hobbyraum genutzt wird und sich Personen dort längere Zeit aufhalten. Wer sicher sein möchte, verwendet daher auch im Keller emissionsminimierte, zugelassene Bodenbeschichtungen.
Welche Produkte sind zugelassen? Die Zulassungspflicht für Bauprodukte in Innenräumen ist in der Bauregelliste B, Teil 1 gemäß EN 13813 vom März 2009 geregelt. Demnach sind Bodenbeschichtungen für Aufenthaltsräume zulässig, die nach dem AgBB-Schema geprüft und vom DIBt (Deutsches Institut für Bautechnik) zugelassen sind. Der AgBB (Ausschuss zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten) hat einheitliche Prüfkriterien erarbeitet sowie ein Bewertungsschema für VOC-Emissionen aus innenraumrelevanten Bauprodukten entwickelt. Diese dienen als Vorlage für eine europäische Regelung und bilden die Grundlage für eine einheitliche Bewertung von Bauprodukten in Deutschland.
Nach den Vorgaben des DIBt können nur Systeme, also Grundierung + Beschichtung + ggfls. Versiegelung eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erhalten. Die Zulassung erfolgt, wenn die Messung der Raumluft nach aufgebrachter Beschichtung nach drei und 28 Tagen die Grenzwerte einhält. Gemessen wird die Menge der emittierten gesundheitsgefährdeten Stoffen. Nur wenn eine Beschichtung diese Prüfung besteht, darf sie als emissionsminimiert angeboten werden.
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