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Alternative Konfliktlösung: Neue EU-Richtlinie regelt Mediation in Zivil- und Handelssachen

(lifePR) (Köln, )
Der Europäische Rat hat eine "Richtlinie über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen" beschlossen. Die Zustimmung des Europäischen Parlaments gilt als sicher. Die Regelung wird damit voraussichtlich ab Mitte 2008 in allen Mitgliedstaaten mit der Ausnahme Dänemarks gelten. Die nationalen Gesetzgeber haben dann drei Jahre Zeit, sie in innerstaatliches Recht umzusetzen.

Mediation ist ein auf Freiwilligkeit beruhendes, alternatives Konfliktlösungsverfahren. Die Parteien suchen dabei selbstbestimmt nach zukunftsorientierten Lösungen. Unterstützt werden sie von einem fundiert ausgebildeten Dritten, dem Mediator, der jedoch neutral bleibt und sich auf die Rolle eines Verhandlungshelfers beschränkt.

In vielen Streitfällen, wenn etwa der eigentliche Konflikt auf der Werte- oder Beziehungsebene abläuft oder wenn die Parteien einander dauerhaft persönlich oder geschäftlich verbunden sind, ist eine gütliche Einigung durch Mediation einem Gerichtsverfahren oft vorzuziehen. Denn sie verfolgt immer das Ziel, Lösungen zu finden, bei denen alle Seiten gewinnen. Obwohl die Mediation in vielen Bereichen immer mehr Bedeutung erlangt, existiert in Deutschland bislang keine bundeseinheitliche gesetzliche Regelung. Erste Vorstöße gibt es lediglich auf Landesebene.

In den Anwendungsbereich der neuen EU-Richtlinie fallen nicht nur zivil- und handelsrechtliche Streitigkeiten im engeren Sinne, sondern auch innerbetriebliche Konfliktregulierungen im Arbeitsrecht, nicht dagegen verwaltungsrechtliche Streitigkeiten. Sie regelt zudem nur grenzüberschreitende Konfliktfälle, d.h. solche, in denen die Streitparteien ihren Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben. Das Regelwerk legt den EU-Staaten aber nahe, das nationale Umsetzungsrecht auch auf innerstaatliche Mediationsverfahren zu erstrecken.

Inhaltlich verlangt die Richtlinie von den Mitgliedstaaten vor allem, die Vertraulichkeit der Mediation sowie die Vollstreckbarkeit von Mediationsvergleichen zu gewährleisten. Darüber hinaus sind die Mitgliedstaaten dazu aufgerufen, die Mediation durch Qualitätssicherungsmaßnahmen zu fördern. Sie sollen die Entwicklung und Einhaltung von freiwilligen Verhaltenskodizes vorantreiben, sonstige Maßnahmen der Qualitätskontrolle unterstützen sowie die Aus- und Fortbildung von Mediatoren fördern.

Insgesamt setzt das Regelwerk wichtige Impulse, indem es an relevanten Schnittstellen zwischen Gerichts- und Mediationsverfahren für einheitliche Maßstäbe sorgt. Der deutsche Gesetzgeber ist nun gefordert, das nationale Recht an die Vorgaben der EU-Richtlinie anzupassen.
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