Damit Unternehmen sich auf die neue Regelung einstellen konnten, galten die §§ 36, 37 VSBG, welche die Informationspflichten für Unternehmer gegenüber Verbrauchern regeln, erst ab dem 01.02.2017.
Das Gesetz dient dazu, Verbrauchern und Unternehmern bei Streitigkeiten eine außergerichtliche Streitbeilegung durch Mediation, Schlichtung oder Schiedsverfahren zu erleichtern. Zu diesem Zweck verpflichtet die ADR-Richtlinie (EU) alle Mitgliedstaaten, Verbrauchern bei Streitigkeiten mit Unternehmern aus Kauf- oder Dienstleistungsvertrag neben dem Gerichtsweg auch außergerichtliche Streitbeilegungsstellen zur Verfügung zu stellen. Die Umsetzung der Richtlinien im VSBG fokussiert auf eine einvernehmliche Streitbeilegung.
Gemäß § 36 Abs. 1 VSBG muss der Unternehmer den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich darüber in Kenntnis setzen, inwieweit er bereit oder verpflichtet ist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, sofern er eine Website oder AGB verwendet.
Die Informationen müssen nach § 36 Abs. 2 VSBG auf der Website des Unternehmers vorgehalten werden, sofern dieser eine Website unterhält. Verwendet der Unternehmer AGB, müssen diese Informationen auch in den AGBs gesondert aufgeführt werden.
Zwar hat der Gesetzgeber eine Privilegierung für kleine Unternehmen mit maximal 10 Mitarbeitern vorgesehen. Jedoch ist diese Privilegierung zeitlich gleitend und muss jedes Jahr aufs Neue überprüft werden.
Es ist daher der sinnvollere und sicherere Weg, von Anfang an die erforderlichen Informationen für die Schlichtungsstelle auf der Website oder in den AGBs zu hinterlegen, wenn man sich zu einem außergerichtlichen Schlichtungsverfahren bereit erklärt oder verpflichtet.
Auch Start-ups sollten von Anfang an darauf achten, die Informationspflichten des VSBG einzuhalten, da sonst Abmahnungen drohen.
CLLB Rechtsanwälte erstellt gern für Sie Ihre AGBs oder prüft, ob Ihre AGBs noch auf dem aktuellen Stand sind und ob bzw. wie diese ergänzt werden müssen.