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Abgasskandal – BGH erleichtert Durchsetzung von Schadenersatz

Schadenersatz schon bei Fahrlässigkeit – auch für Fahrzeuge mit Thermofenster

(lifePR) (München, )
Schadenersatzklagen im Abgasskandal dürften nach den heutigen Entscheidungen des Bundesgerichtshof wieder ins Rollen kommen, denn der BGH hat die Hürden für Schadenersatzansprüche noch einmal gesenkt. Mit Urteilen vom 26. Juni 2023 entschied er, dass Schadenersatzansprüche schon dann bestehen, wenn der Autohersteller bei der Verwendung einer fahrlässigen Abschalteinrichtung auch nur fahrlässig gehandelt hat (Az.: VIa ZR 335/21 / VIa ZR 533/21 / VIa ZR 1031/22). Damit ist der BGH der verbraucherfreundlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vom 21. März 2023 gefolgt (Az.: C-100/21). Für etliche Dieselkäufer bedeutet dies, dass sie große Chancen haben, Schadenersatzansprüche durchzusetzen.

Nach der Rechtsprechung des EuGH und des BGH ist klar, dass den Autoherstellern Vorsatz nicht mehr unbedingt nachgewiesen werden muss, um Schadenersatzansprüche im Dieselskandal durchzusetzen. „Der Nachweis von Vorsatz ist nun nicht mehr zwingend nötig, da sich die Autohersteller schon durch fahrlässiges Verhalten schadenersatzpflichtig gemacht haben. Damit sind die Chancen auf Schadenersatz gestiegen“, sagt Rechtanwalt Franz Braun, CLLB Rechtsanwälte.

Große Bedeutung hat die Entscheidung auch für Schadenersatzansprüche bei Fahrzeugen mit einem Thermofenster bei der Abgasreinigung. Ein solches Thermofenster bewirkt, dass die Abgasreinigung in einem festgelegten Temperaturkorridor vollständig arbeitet, so dass beim Stickoxid-Ausstoß die gesetzlichen Grenzwerte eingehalten werden. Bei sinkenden oder sehr hohen Außentemperaturen wird die Abgasreinigung jedoch reduziert. Folge ist, dass die Stickoxid-Emissionen steigen. Der EuGH hat zwar schon mehrfach bestätigt, dass Thermofenster grundsätzlich unzulässig sind, insbesondere wenn sie die Abgasreinigung schon bei in Europa üblichen Temperaturen zurückfahren. Der BGH beharrte allerdings darauf, dass Schadenersatzanspruch nur besteht, wenn dem Autohersteller eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nachgewiesen wird. „Davon ist der BGH nun abgerückt, so dass die Aussichten auf Schadensersatz bei Fahrzeugen mit dem weit verbreiteten Thermofenster gestiegen sind“, so Rechtsanwalt Braun.

Der BGH machte deutlich, dass die Käufer beim Erwerb eines Autos davon ausgehen dürfen, dass dieses auch den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und nicht der Verlust der Zulassung droht. Es sei naheliegend, dass sie ein solches Auto mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung jedenfalls nicht zum vereinbarten Preis gekauft hätten. Daher hätten sie Anspruch auf Schadenersatz.

Die Karlsruher Richter hatten in mehreren Verfahren über Schadenersatzansprüche im Abgasskandal zu entscheiden. Geklagt hatten der Käufer eines VW Passat mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 (Az.: VIa 335/21) und der Käufer eines Mercedes 220 d mit Dieselmotor des Typs OM 651 (Az. VIa ZR 1031/22).

Beide machten Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen, u.a. eines Thermofensters, geltend. Im dritten Verfahren ging es um Schadenersatzansprüche bei einen Audi SQ5 3.0 TDI. Das Besondere war hier, dass der Kläger das Auto erst gekauft hatte, nachdem es für das Modell bereits einen amtlichen Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form der sog. schnellen Aufheizstrategie gegeben hatte.

Die Gerichte hatten die Schadenersatzklagen in allen drei Fällen bislang abgewiesen. Diese Urteile hat der BGH nun gekippt und die Verfahren an die zuständigen Gerichte zurückverwiesen. Diese müssen nun entscheiden, ob Schadenersatzansprüche wegen fahrlässigem Verhalten der Autohersteller bestehen.

„Die Rechtsprechung des EuGH und des BGH zeigt, dass Dieselfahrer gute Aussichten haben, Schadenersatz im Abgasskandal durchzusetzen. Das gilt unabhängig vom Autohersteller und der Art der unzulässigen Abschalteinrichtung“, so Rechtsanwalt Braun.

Mehr Informationen: https://www.diesel-abgasskandal.de/betroffene-fahrzeuge

CLLB Rechtsanwälte Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz Partnerschaft mbB

CLLB Rechtsanwälte steht für herausragende Expertise auf dem Gebiet des Zivilprozessrechts. Die Ausarbeitung und erfolgreiche Umsetzung einer zielführenden Prozessstrategie ist nicht nur in Großverfahren mit mehreren hundert Geschädigten ein entscheidender Faktor. Auch komplexe Einzelverfahren gerade mit internationalem Bezug können nur durch den Einsatz spezifischer Erfahrung und detaillierter Sach- und Rechtskenntnis optimal geführt werden. Unsere Anwälte verfügen über langjährige Erfahrung vor Gerichten in der gesamten Bundesrepublik. Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte wurde im Jahr 2004 in München gegründet und konnte sich durch zahlreiche Erfolge in aufsehenerregenden Verfahren bereits nach kurzer Zeit etablieren. Beinahe zwangsläufig war deshalb die Erweiterung der Repräsentanz mit Eröffnung eines weiteren Standortes in der Bundeshauptstadt Berlin im Jahr 2007. Neben den vier Gründungspartnern István Cocron, Steffen Liebl, Dr. Henning Leitz und Franz Braun, deren Anfangsbuchstaben für die Marke "CLLB" stehen, sind mit Alexander Kainz 2008 und Thomas Sittner 2017 zwei weitere Partner für den Mandantenerfolg verantwortlich. Mittlerweile vertreten dreizehn Rechtsanwälte von CLLB die rechtlichen Interessen ihrer Mandanten. Sie sind dabei vorwiegend auf Klägerseite tätig und machen für sie Schadensersatzforderungen geltend. Das heißt kurz zusammengefaßt: Wir können Klagen.

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