Das Landgericht Itzehoe blieb in seinem Urteil zwar bei seiner Linie, verneinte grundsätzlich eine Haftung der beiden Vorstände der Accessio AG und wies in diesen Punkten die Klage ab. Anders bewertete das Landgericht aber die der Zeichnung der Inhabergenussscheine der Pongs & Zahn AG zugrunde liegende Beratung durch die Accessio AG. Das Landgericht führt in seinem Urteil hierzu aus: "Die Beklagten haben den Kläger mit der Empfehlung des Erwerbs der Inhabergenussscheine der Pongs & Zahn AG vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt." Denn nach der Ad hoc Mitteilung vom 09.04.2007 war es grob fehlerhaft, weiterhin den Erwerb der Anleihe zu empfehlen.
"Bedauerlich ist zwar, dass die Haftung der Vorstände auf den Schaden dieser alleinigen Anleihe beschränkt wird. Umso erfreulicher ist aber, dass somit wenigstens eine Teilkompensation der Anleger erfolgen kann, nachdem sich die Accessio AG ihrer Verantwortung durch Insolvenz entzogen hatte", so der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in München, Berlin und Zürich, die zahlreiche Accessio-Geschädigte vertritt. "Zu berücksichtigen ist auch weiterhin, dass der 5. Senat des OLG München die Depotbank der Accessio AG zu Schadensersatz verurteilt hat. Hier bleibt abzuwarten, ob der Bundesgerichtshof die Begründung des OLG München, die er bereits einmal verworfen hatte, nun bestätigen wird. Ist dies der Fall, ist grundsätzlich von relativ guten Erfolgsaussichten für geschädigte Kapitalanleger auszugehen."