Bitcoin & Co. kein gesetzliches Zahlungsmittel
Nach Auffassung der höchsten Deutschen Finanzmarktaufsicht BaFin, handelt es sich bei Kryptowährungen wie Bitcoin, Ether, LightCoin & Co. nicht um gesetzliche Zahlungsmittel. Diese Auffassung dürfte nunmehr als allgemeingültig anzusehen sein.
Für die steuerliche Behandlung von Gewinnen aus dem Handel mit Bitcoins und anderen Kryptowährungen hat dies zur Folge, dass Kryptowährungen und Token aus ICOs steuerlich als immaterielle Wirtschaftsgüter zu behandeln sind.
Handel mit Kryptowährungen und ICO Token als steuerliches Veräußerungsgeschäft
Für Privatanleger, die mit Bitcoins, Bitcoin-Cash, Ether und anderen Cryptocoins aus z.B. ICOs spekulieren, ist entscheidend, wie die Veräußerung der Kryptowährungen bei entsprechendem Gewinn besteuert wird.
Hierbei ist zu beachten, dass mitunter nicht nur der Verkauf von Bitcoins gegen Euro als Veräußerungsgeschäft mit steuerlichen Folgen zu bewerten ist, sondern ggf. auch schon die Verwendung des Bitcoins, Ether, oder anderer Kryptowährungen als
Ersatzzahlungsmittel beim Onlineshopping.
In beiden Fällen gehen die deutschen Finanzbehörden davon aus, dass es sich hierbei um private Veräußerungsgeschäfte gem. § 23 EStG handelt.
Gewinne aus dem Handel mit Bitcoins sind somit -wenig überraschend- grundsätzlich steuerpflichtig, werden aber anders als Gewinne aus Aktien- und anderen Spekulationsgeschäften nicht mit der Abgeltungssteuer in Höhe von 25%, sondern mit dem Regelsteuersatz der Steuerpflichten versteuert.
Wie verhält es sich mit der Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer beim Handel mit Kryptowährungen?
Bisher haben die Finanzämter in Deutschland zum Teil unterschiedliche Auffassungen darüber vertreten, wie der Handel mit Cryptocurrencies Umsatzsteuerrechtlich zu behandeln ist. Wie bereits berichtet, war z.B. das Finanzamt Bonn der Auffassung, der Handel mit Kryptowährungen falle unter die Umsatzsteuerpflicht.
Nunmehr hat das BMF mit Schreiben vom 27. Februar 2018 (Az.: III C 3 – S 7160-b/13/100001 unter ausdrücklichen Verweis auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, vom 22.10.2015 (Az.: C-264/14, Hedqvist) klargestellt:
Der Handel und Einsatz von virtuellen Währungen ist umsatzsteuerfrei!
Die Entscheidung des BMW mit weiteren Nachweisen finden Sie auch hier:
http://www.bundesfinanzministerium.de/...
Im Rahmen der aktuellen Entscheidung des BMF, vom 27.02.2018 wurde im derzeit geltenden Umsatzsteueranwendungserlass in Abschnitt 4.8.3 nach Absatz 3 folgender neuer Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Sog. virtuelle Währungen (Kryptowährungen, z.B. Bitcoin) werden den gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichgestellt, soweit diese sog. virtuellen Währungen von den an der Transaktion Beteiligten als alternatives vertragliches und unmittelbares Zahlungsmittel akzeptiert worden sind und keinem anderen Zweck als der Verwendung als Zahlungsmittel dienen (…). Dies gilt nicht für virtuelles Spielgeld. (sog. Spielwährungen oder Ingame-Währungen, insbesondere in Onlinespielen.“
Darüber hinaus hat das BMF in dem Schreiben verfügt, dass diese Rechtsauffassung nunmehr in allen offenen Fällen anzuwenden ist.
CLLB Rechtsanwälte werden den Bereich Kryptowährungen und ICO weiterverfolgen und aktuell berichten. Rechtsanwalt István Cocron steht zudem für weitere Rückfragen gerne zur Verfügung.