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CLLB Rechtsanwälte Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz Partnerschaft mbB Liebigstraße 21 80538 München, Deutschland http://www.cllb.de
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Achtung Umsatzsteuer! – Handel mit Kryptowährungen wie Bitcoins, ETH, ETC, Light Coin

Deutsches Finanzamt, Finanzministerium und Bundesregierung bejahen Umsatzsteuerpflicht bei Handel mit Bitcoin trotz anderslautender Entscheidung des EuGHs. CLLB berät Anleger und Investoren

(lifePR) (München / Berlin, )
Nach der Kursrally der letzten Monate, wollen immer mehr Investoren am Boom von Bitcoin & Co. partizipieren und eröffnen Accounts bei den diversen Anbietern von Crytpocurrency Exchange Börsen. Oft erzielen die Anleger schon nach wenigen Tagen erhebliche Gewinne, die sich der Privatanleger dann auf sein Girokonto überweisen lässt. Doch wie beurteilen die deutschen Finanzämter den Handelt mit Bitcoin & Co. aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht? Eine aktueller Bericht des Finanzamts Bonn vom 24.01.2018 könnte große Probleme bringen.

Bitcoin & Co. kein gesetzliches Zahlungsmittel
Nach Auffassung der Bundessaufsicht für Finanzdienstleistungen BaFin handelt es sich bei Kryptowährungen wie Bitcoin, ETC, ETH & Co. nicht um gesetzliche Zahlungsmittel.
Anders als staatliche Währungen werden Kryptowährungen in Folge ihrer dezentralen Struktur nicht von den staatlichen Zentralbanken ausgeben, sondern in der Blockchain generiert.
Für die weitere steuerliche Behandlung von Gewinnen aus dem Handel mit Bitcoins und anderen Kryptowährungen hat dies zur Folge, dass sie nach deutschem Recht als sog. immaterielle Wirtschaftsgüter zu behandeln sind.

Wie sehen die deutschen Finanzämter den Handel mit Kryptowährungen aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht
Seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), vom 22.10.2015 (Rs. C-264/14), mit der festgestellt wurde, dass der Handel mit Bitcoins keine Umsatzsteuer auslöst, waren sich die deutschen Investoren sicher, dass hier keinerlei Probleme mehr auftreten können. Schließlich hatte der EuGH zu dieser Frage bereits eine für die Händler von Kryptowährungen günstige Entscheidung getroffen.
Was jedoch die wenigsten wissen, ist die Tatsache, dass eine Entscheidung des EuGHs für die deutsche Finanzverwaltung nicht immer bindend ist. So hat z.B. das Finanzamt Bonn, mit Bericht vom 24.01.2018 festgestellt, dass der Handel mit Bitcoins entgegen der Entscheidung des EuGH voll umsatzsteuerpflichtig ist.
Wörtlich führt das Finanzamt unter Bezugnahme auf die Auffassung des Bundesfinanzministeriums in seinem Bericht vom 23.01.2018 dazu aus:
„Das BMF (Bundesfinanzministerium) vertritt bisher (…) die Ansicht, dass eine Befreiung der Umsätze aus dem Handel mit virtueller Währung von der Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) nicht in Betracht kommt. Es handelt sich beim Handel mit und bei der Verwendung der Umsätze von virtueller Währung insbesondere nicht um Umsätze oder die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln. (…) Der Einkauf der Verkauf von Bitcoins sind daher zunächst in vollem Umfang mehrwertsteuerpflichtig zu behandeln“

Auch die Bundesregierung vertritt diese Auffassung. So führte die Regierung in einer Stellungnahme zum Verfahren vor dem EuGH aus:
„sämtliche Zahlungsmittel, die keine gesetzlichen Zahlungsmittel sind, sollen vom Anwendungsbereich der Steuerbefreiungen ausgeschlossen werden“
Diese Rechtsauffassung des BMF und der Bundesregierung, die bereits durch das Finanzamt Bonn im Rahmen einer aktuellen Umsatzsteuerprüfung vom 24.01.2018 umgesetzt wurde, hat zur Folge, dass jeder Erwerbs- und Veräußerungsvorgang von Kryptowährungen 19% Umsatzsteuern auslöst, mit zum Teil wirtschaftlich katastrophalen Folgen für den einzelnen Investor. Theoretisch können hier innerhalb kürzester Zeit Steuerverbindlichkeiten auflaufen, die den Wert der gehandelten Kryptowährungen um ein Vielfaches übersteigen.
Werden z.B. Bitcoin Bruchteile mit einem Kurswert von € 119,00 in Euro umgetauscht, müssen nach aktueller Auffassung des BMF sofort 19%, mithin € 19,00 an Mehrwertsteuer / Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden. Werden dann für € 119,00 erneut Bitcoin gekauft, muss der Verkäufer wieder 19%, mithin € 19,00 an Umsatzsteuer abführen. Werden diese BTC im Wert von € 119,00 dann wieder in Euro, oder eine andere FIAT Währung umgewandelt, fallen erneut 19% UST an, somit weitere € 19,00. So entstehen innerhalb kürzester Zeit erhebliche Umsatzsteuerforderungen, die spätestens nach dem sechsten Wechsel zwischen BTC FIAT den vollständigen Wert der BTC aufzehren.

Was können Investoren tun?
Soweit der Handel mit Kryptowährungen über eine in Deutschland oder Europa ansässige Börse abgewickelt wird, sollten Investoren direkt bei der Börse für die getätigten Käufe einen Umsatzsteuerausweis beantragen. Sofern die Börse lediglich als Vermittler von Käufer und Verkäufer auftritt, sollte bei der Börse der Name und die Anschrift des jeweiligen Vertragspartners angefragt werden, damit dieser dann einen entsprechenden Umsatzsteuerausweis erbringen kann. Sobald dieser Umsatzsteuerausweis vorliegt, können die beim Kauf anfallenden Umsatzsteuern von Seiten des Investors im Rahmen mit dem beim Verkauf abzuführenden Umsatzsteuern verrechnet werden. (sog. Vorsteuerabzug). Ohne eine schriftlich ausgewiesene Umsatzsteuer auf den Namen des Käufers der Kryptowährungen ist ein Vorsteuerabzug allerdings nach deutschem Steuerrecht nicht möglich und es muss bei jedem Verkauf von Kryptowährungen 19% Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden.

Das Ende des Handels mit Kryptowährungen in Deutschland
Sollte sich die aktuelle Rechtsauffassung des Bundesfinanzministeriums, umgesetzt durch das Finanzamt Bonn aufrechterhalten, dürfte dies den Handel mit Kryptowährungen in Deutschland extrem erschweren, da kaum eine Börse / Exchange in der Lage sein wird, die jeweiligen Vertragspartner für den Handel zu benennen, damit diese die erforderlichen Umsatzsteuernachweise erstellen können. Ob sich daraus dann ggf. auch Schadenersatzansprüche gegen die Krypto Börsen, bzw. die in Deutschland dahinterstehenden Banken ergeben, müsste dann gesondert geprüft werden.

CLLB Rechtsanwälte werden den Bereich weiterverfolgen und aktuell berichten. Rechtsanwalt István Cocron steht zudem für weitere Rückfragen gerne zur Verfügung.

CLLB Rechtsanwälte Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz Partnerschaft mbB

CLLB Rechtsanwälte steht für herausragende Expertise auf dem Gebiet des Zivilprozessrechts. Die Ausarbeitung und erfolgreiche Umsetzung einer zielführenden Prozessstrategie ist nicht nur in Großverfahren mit mehreren hundert geschädigten Investoren ein entscheidender Faktor. Auch komplexe Einzelverfahren gerade mit internationalem Bezug können nur durch den Einsatz spezifischer Erfahrung und detaillierter Sach- und Rechtskenntnis optimal geführt werden. Unsere Anwälte sind deshalb mit der Funktionsweise von Finanzprodukten der geregelten und ungeregelten Märkte bestens vertraut, als Kapitalmarktrechtspezialisten ausgewiesen und verfügen über langjährige, d.h. zum Teil mehr als zehnjährige, einschlägige Jusitizerfahrung vor Gerichten in der gesamten Bundesrepublik. Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte wurde im Jahr 2004 in München gegründet und konnte sich durch zahlreiche Erfolge in aufsehenerregenden Verfahren bereits nach kurzer Zeit etablieren. Beinahe zwangsläufig war deshalb die Erweiterung der Repräsentanz mit Eröffnung eines weiteren Standortes in der Bundeshauptstadt Berlin im Jahr 2007. Neben den vier Gründungspartnern István Cocron, Steffen Liebl, Dr. Henning Leitz und Franz Braun, deren Anfangsbuchstaben für die Marke "CLLB" stehen, sind mit Alexander Kainz (2008) und Thomas Sittner (2017) zwei weitere Partner für den Mandantenerfolg verantwortlich. Mittlerweile vertreten zwölf Rechtsanwälte von CLLB die rechtlichen Interessen ihrer Mandanten. Sie sind dabei vorwiegend auf Klägerseite tätig und machen für sie Schadensersatzforderungen geltend. Das heißt kurz zusammengefaßt: Wir können Klagen.

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