Das gilt selbst dann, wenn die Spam-Mail keine typische Werbung enthält, sondern eine Sponsoring-Anfrage beinhaltet. „Das OLG Dresden hat deutlich gemacht, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer solchen Mail nicht auf die Intention des Absenders abzustellen ist, sondern vielmehr auf das Interesse des Empfängers, nicht in seinem Betriebsablauf gestört zu werden“, macht Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte deutlich.
In dem zu Grunde liegenden Verfahren hatte eine Händlerin eine einzige Werbe-Mail an das klagende Unternehmen geschickt. Inhalt der Mail war eine Anfrage, ob das Unternehmen als Sponsor bei einer Veranstaltung auftreten möchte. Einen Geschäftskontakt hatte es zwischen den Parteien zuvor nicht gegeben und so sah das Unternehmen in der Mail einen Eingriff in seinen Gewerbebetrieb und klagte auf Unterlassung.
Mit der Argumentation, dass es sich nicht um eine Massenmail oder Newsletter handelte, sondern um einen Hinweis zu einer konkreten Veranstaltung, auf den der Empfänger nicht reagieren müsse, drang die Beklagte beim OLG Dresden nicht durch. Das Gericht stellte vielmehr fest, dass für die Frage der Zulässigkeit nur der Empfänger und die bei ihm eintretende Störung des Betriebsablaufs maßgeblich ist.
Das OLG räumte ein, dass eine einzige unerwünschte Mail keinen nennenswerten Aufwand verursache. Ließe man solche Cold-Mails ohne vorherigen Geschäftskontakt aber als Methode zu, könne das in der Summe zu einem Mehraufwand führen. Daher sei auch schon eine einzige Spam-Mail unzulässig. So solle verhindert werden, dass dem Empfänger Werbemaßnahmen gegen seinen erkennbaren und mutmaßlichen Willen aufgedrängt werden. Somit habe der Kläger Anspruch auf Unterlassung, entschied das OLG.
„Die Entscheidung zeigt, dass derartige Cold-Mails schnell einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellen können. Händler sollten daher vorsichtig sein, wenn sie solche Mails verschicken. Ausnahmen kann es allerdings bei Bestandskunden geben“, so Rechtsanwalt Cocron.