Der Bundesgerichtshof hat nun mit zwei Urteilen vom 14.10.2021 diese Rechtsfrage entschieden: Die Kosten des Femtosekundenlasers sind immer dann erstattungsfähig, wenn der Einsatz des Lasers medizinisch indiziert war.
Der Bundesgerichtshof knüpft damit an seine bisherige Rechtsprechung an, wonach die Kosten für eine ärztliche Leistung, welche noch nicht in dem aus dem Jahre 1996 stammenden Gebührenverzeichnis aufgenommen wurde, immer dann gesondert abrechenbar sind, wenn eine eigenständige Indikation vorliegt.
CLLB Rechtsanwälte hatten schon vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofes ihre Verfahrensstrategie dementsprechend angepasst. Die Entscheidung bestätigt somit auch ein seitens von CLLB Rechtsanwälten vor dem Amtsgericht München erwirktes positives Urteil (122 C 12623/18). Der Teufel steckt hier oftmals im Detail, wie Rechtsanwalt Ruigrok van de Werve erklärt. Schon kleine anatomische Besonderheiten im Auge, wie etwa eine reduzierte Endothelzellzahl oder eine flache Vorderkammer, können einen gesundheitlichen Mehrwert und eine eigenständige Indikation des Femtosekundenlasers begründen.
Ein ärztliches Indikationsschreiben, welches den Einsatz des Lasers als medizinisch indiziert bestätigt, dürfte im Zweifel für Klarheit sorgen.
CLLB Rechtsanwälte vertreten bereits seit dem Jahre 2016 Patienten aus dem gesamten Bundesgebiet und haben Zugriff auf diverse Gutachten, welche medizinische Indikationen belegen. CLLB Rechtsanwälte raten Versicherungsnehmer daher ihre Befundberichte durch eine spezialisierte Kanzlei ihrer Wahl prüfen zu lassen, um nicht unnötig auf Erstattungsansprüche zu verzichten.
CLLB Rechtsanwälte verfolgt die weitere Entwicklung und wird berichten.
Pressekontakt: István Cocron, CLLB Rechtsanwälte Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz, Sittner Partnerschaftsgesellschaft m. b. B. , Panoramastraße 1, 10178 Berlin, Tel: 030 – 288 789 60, Fax: 030 – 288 789 620; Mail: cocron@cllb.de Web: www.cllb.de