Diverse Gerichte haben entschieden, dass private Krankenversicherungen die Kosten einer Augenlaseroperation zu tragen haben. Insbesondere das bei Krankenversicherungen beliebte Argument, der Versicherungsnehmer könne zum Ausgleich seiner Sehschwäche eine Brille oder Kontaktlinsen tragen, weshalb es sich bei einer Augenlaseroperation nicht um eine medizinisch notwendige Heilbehandlung handele, findet bei den Gerichten regelmäßig kein Gehör.
Kurz und knackig hat das Amtsgericht Schwabach insoweit formuliert:
„Auch eine geringgradige Kurzsichtigkeit erfüllt als anormaler Körperzustand den versicherungsrechtlichen Krankheitsbegriff. Die LASIK-Operation stellt eine medizinisch notwendige Heilbehandlung zur Beseitigung oder Linderung der Fehlsichtigkeit i.S.v. § 1 Abs. 2 MB/KK dar, deren Kostenübernahme von der privaten Krankenversicherung nicht mit Verweis auf die kostengünstigere Versorgung mit Brille oder Kontaktlinsen abgelehnt werden kann.“ AG Schwabach, Urteil vom 27.01.2016 - 2 C 1428/13
Diese Auffassung vertreten inzwischen die meisten mit solchen Fällen befassten Gerichte, so jedenfalls die Einschätzung von CLLB Gründungspartner Rechtsanwalt István Cocron, der zahlreiche Mandanten nach ihren Augenoperationen in Verfahren gegen ihre Krankenversicherung wegen der Kostenerstattung betreut.
Die von CLLB vertretenen Patienten haben sich zur Verbesserung ihrer Sehkraft einer entweder Augenlaseroperationen oder einem Austausch der Linsen (refraktiver Linsentausch) unterzogen. Das Problem, dass die Krankenversicherungen die Kosten nicht tragen wollen, ist bei beiden Operationen leider nicht selten.
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zu diesem Thema kann es sich daher lohnen, einen Anwalt hinzuzuziehen.
Verfügt der Patient zudem über eine Rechtsschutzversicherung, bestehen zudem gute Chancen, dass diese die gesamten Kosten der Anspruchsdurchsetzung übernehmen, einschließlich der Kosten eines eventuellen gerichtlichen Verfahrens
Die Kanzlei CLLB rät aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Rechtsprechung, vermeintliche Ansprüche in Zusammenarbeit mit dem behandelnden Arzt von einer spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen, um nicht unnötig auf Erstattungsansprüche zu verzichten. Patienten, die sich innerhalb der letzten drei Jahr an den Augen haben operieren lassen, sollten zudem prüfen, ob ihnen nicht nachträglich noch Erstattungsansprüche zustehen.
Pressekontakt: Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz Partnerschaftsgesellschaft m. b. B., Panoramastraße 1, 10178 Berlin,
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