In dem vorliegenden Fall hatten die Betrüger ein lukratives Investment in Kryptowährungen vorgetäuscht und sich so den Zugriff auf den Computer und die sensiblen Daten zum Online-Banking des Opfers erschlichen. Mit Hilfe dieser Daten nahmen sie mehrere Kredite bei der S-Kreditpartner GmbH auf, wobei sich der Gesamtschaden inklusive Zinsen auf rund 97.000 Euro beläuft. Die S-Kreditpartner gehört zur Sparkassen-Finanzgruppe und hat sich auf die Vergabe von Konsumentenkredite spezialisiert.
„Hier hat sie die Kredite vergeben, ohne zu überprüfen, ob tatsächlich ihr Kunde und Kontoinhaber hinter den Kreditanträgen steckt. Unser Mandant hat die entsprechenden Erklärungen weder abgegeben noch in irgendeiner Form autorisiert. Mit einer Überprüfung der Identität hätte der Betrug leicht verhindert werden können. Die Kreditverträge sind daher nicht rechtswirksam zu Stande gekommen“, so Rechtsanwalt Cocron.
Die S-Kreditpartner begründet ihre Forderung auf Zahlung der Darlehensverbindlichkeiten damit, dass unser Mandant seine sensiblen Daten für das Online-Banking geteilt habe und die Kredite dann über eine TAN freigegeben wurden. Damit macht sie es sich nach Auffassung von CLLB Rechtsanwälte aber zu einfach. Denn gemäß § 154 II AO (Abgabenordnung) wäre sie verpflichtet gewesen, die Legitimation des Antragstellers zu überprüfen. Sie hätte sich Gewissheit über die Person des Antragstellers verschaffen müssen. Es ist ersichtlich, dass die Freigabe eines Kredits per TAN keine geeignete Methode ist, die Identität des vermeintlichen Kontoinhabers zu überprüfen.
„Da die S-Kreditpartner GmbH die Identität nicht hinreichend überprüft hat, hat sie die Kreditaufnahme durch die Kriminellen erst ermöglicht. Wir haben sie daher aufgefordert, von allen Forderungen aus den Kreditverträgen gegen unseren Mandanten Abstand zu nehmen“, sagt Rechtsanwalt Cocron.
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