Der BGH begründet dies damit, dass diese Klausel ein zusätzliches laufzeitunabhängiges Entgelt für die Darlehensgewährung beinhaltet, was mit dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht zu vereinbaren sei. Denn hiernach sei allein ein laufzeitabhängiger Zins für die Inanspruchnahme des Darlehens vorgesehen. Der BGH hat die Klausel daher für unwirksam erklärt. Rechtsfolge ist, dass der betroffene Darlehensnehmer von der Apo- Bank die zu viel gezahlten Zinsen zurückfordern kann.
Rechtsanwältin Manon Linz, Mitarbeiterin der auf Bank- und Kapitalmarkrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München und Berlin, empfiehlt betroffenen Bankkunden, die oftmals Zinscap-Prämien von 5 % der Darlehenssumme und mehr gezahlt haben, die zu viel gezahlten Zinsen zurückzufordern. Das Rückforderungsrecht ist für Darlehensverträge der letzten 10 Jahre durchsetzbar.
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