Der Bundesgerichtshof hat in einem noch nie dagewesenen Leitentscheidungsverfahren klargestellt, dass bereits der Kontrollverlust über personenbezogene Daten ausreicht, um einen immateriellen Schadensersatzanspruch nach der DSGVO zu begründen.
„Nach der für die Auslegung des Art. 82 Abs. 1 DSGVO maßgeblichen Rechtsprechung des EuGH kann auch der bloße und kurzzeitige Verlust der Kontrolle über eigene personenbezogene Daten infolge eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung ein immaterieller Schaden im Sinne der Norm sein. Weder muss insoweit eine konkrete missbräuchliche Verwendung dieser Daten zum Nachteil des Betroffenen erfolgt sein noch bedarf es sonstiger zusätzlicher spürbarer negativer Folgen.“
so die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes.
Die Richter am Bundesgerichtshof schreiben damit Rechtsgeschichte und sorgen für mehr Verbraucherschutz im Zeitalter digitaler Cyberkriminalität.
Die Kanzlei CLLB, welche Opfer der organisierten Internetkriminalität vertritt und Bankkunden bei der Rückerstattung unautorisiert abgebuchter Geldbeträge behilflich ist, weiß um die Risiken, welche mit derartigen Datenlecks einhergehen. Die Bedrohungslage ist gemäß den Analysen der Sicherheitsforscher (Bundeslagebericht Cybercrime) so hoch wie noch nie.
Eine Klage sollte daher auch aus Vorsichtsgründen erhoben werden, um gerichtlich feststellen zu lassen, dass Facebook (Meta) für mögliche zukünftige kausale Folgen des Datenlecks haftet.
Nach dem Urteil des BGH ist nunmehr der richtige Zeitpunkt gekommen, den Klageweg zu beschreiten.