Das gilt vor allem für Kunden der Saxo Bank, die im Derivatehandel Verluste erlitten hatten. Die Saxo Bank ist eine dänische Online-Investmentbank, bei der Differenzkontrakte, Futures, Aktien oder Fonds sowie am Devisenmarkt Devisen online gehandelt werden können. Ihr Geschäftsmodell zielt vor allem auf österreichische und deutsche Privatanleger.
Bekanntermaßen gab die Schweizer Notenbank am 15.01.2015 die Stützung des Euro („EUR“) gegenüber dem Schweizer Franken („CHF“), für viele Marktteilnehmer überraschend, auf. Der Wechselkurs EUR/CHF fiel dann schnell von 1,20 bis auf ca. 0,90. Er pendelte sich dann kurz darauf im Bereich der Parität ein.
Durch diesen rapiden Kursverfall wurden zahlreiche Stop-Loss Orders zeitgleich ausgelöst. Auch erfolgten in vielen Fällen Glattstellungen nach entsprechenden Margin-Calls. Doch obwohl die Glattstellungen zunächst im System der Saxo Bank zum aktuellen Kurs bestätigt wurden, versäumte die Saxo Bank offenbar, diese Geschäfte unmittelbar in den Markt weiter zu geben. Erst Stunden später erfolgte deshalb oftmals eine „Neuberechnung“ zu einem zu diesem Zeitpunkt für zahlreiche Kunden deutlich nachteiligeren Kurs. Dadurch wurden die zunächst erlittenen Verluste noch einmal deutlich erhöht.
Den aufgrund der „Neuberechnung“ gesteigerten, negativen Kontensaldo forderte die Saxo Bank anschließend von vielen Kunden ein. „In den von uns überprüften Fällen bestand für die Neuberechnung durch die Saxo Bank allerdings keinerlei tragfähige Grundlage“ meint Rechtsanwalt Franz Braun von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte in München, Berlin und Zürich. Danach ist es grundsätzlich Sache des Anbieters für die ordnungsgemäße und unmittelbare Ausführung der eingestellten Aufträge zu sorgen. Wenn der Anbieter dies nicht gewährleisten kann, dürfen die daraus resultierenden Verluste nicht ohne weiteres durch „Neuberechnung“ an die Kunden weiter gegeben werden.
„Auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Saxo Bank sehe ich keine wirksamen Bestimmungen, welche die erfolgte Neuberechnung zulässig machen könnten. Im Einzelfall kann es deshalb ein Gebot der Vernunft sein, der Neuberechnung zu widersprechen und sich gegen die erhobenen Forderungen zu verteidigen.“ so der Kapitalmarktrechtler Braun.
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