Die Prospekte der später aufgelegten Boll-Fonds sind nach Auffassung von CLLB Rechtsanwälte insoweit unvollständig und damit fehlerhaft, als dass sie nicht über die Entwicklung der Vorgängerfonds berichten, die schlechter als prognostiziert gelaufen sind. Für den eine Investition planenden Anleger eine wichtige Information, die ihm hätte mitgeteilt werden müssen.
Teilweise soll in den Prospekten damit geworben worden sein, dass Vorgängerfonds mehr ausgeschüttet hätten als andere Medienfonds. Dabei sollen die Ausschüttungen allerdings nicht aus Gewinnen geleistet worden sein, sondern eine bloße teilweise Rückzahlung der Einlage des Anlegers darstellen. Das hätte zur Konsequenz, dass die Ausschüttungen unter den Voraussetzungen des §172 IV HGB vom Anleger wieder zurück zu zahlen sein könnten. Über dieses Rückzahlungsrisiko erhaltener Ausschüttungen ist ein Anleger vor Zeichnung aufzuklären, so das Landgericht Frankfurt. Dies soll der Anlageberater im zu entscheidenden Fall unterlassen haben.
Anlageberater haben die Anleger nämlich grundsätzlich vollständig und vor Zeichnung über die Risiken der von ihnen empfohlenen Produkte aufzuklären. Ein Prospekt muss dabei so rechtzeitig vor Zeichnung übergeben werden, dass er noch vor Zeichnung zur Kenntnis genommen werden kann, andernfalls muss der Berater in anderer Form vor Zeichnung aufklären.
Zu beachten ist dabei, dass ein unrichtiger oder unvollständiger Prospekt kein geeignetes Mittel zur Aufklärung eines Anlegers darstellt. Etwaige Prospektfehler, die ein Anlageberater im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung hätte erkennen können, hat er richtig zu stellen, andernfalls stehen dem Anleger unter Umständen Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung zu, die darauf gerichtet sind, den Anleger so zu stellen, als hätte er den Fonds nie gezeichnet.
Rechtsanwalt Hendrik Bombosch von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in München, Berlin und Zürich, empfehlt allen Anlegern der Boll-Fonds, die sich für unzureichend aufgeklärt halten, zeitnah prüfen zu lassen, ob auch in ihrem individuellen Fall Schadensersatzansprüche bestehen. In zahlreichen Fällen übernehmen vorhandene Rechtsschutzversicherungen die Kosten einer solchen Anspruchsprüfung und ggf. Durchsetzung, erläutert Rechtsanwalt Bombosch weiter.
Zuviel Zeit sollten sich die Anleger allerdings nicht lassen: allerspätestens taggenau 10 Jahre nach der Beratung und Zeichnung sind etwaige Schadensersatzansprüche verjährt.