Der Bundesgerichtshof gab dem Versicherungsnehmer der Allianz AG nun dem Grunde nach Recht. Danach besteht ein prinzipiell unbegrenztes Widerrufsrecht des Kunden, solange dieser nicht über seine Widerspruchsmöglichkeit aufgeklärt worden ist. „Dieses Urteil ist eine überaus positive Nachricht für viele Kunden von Lebensversicherungen, die ihre Verträge gekündigt haben und sich bisher mit dem oftmals deutlich niedrigeren Rückkaufswert zufrieden geben mussten“, so Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Wirtschaftsrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in München, Berlin und Zürich. „Dies gilt zumindest für bereits gekündigte Altverträge zwischen 1994 und 2007. Kunden mit solchen Versicherungsverträgen können nun grundsätzlich den Rest ihrer einbezahlten Beiträge zurückfordern. Darüber hinaus können Versicherungsnehmer entsprechender Altverträge auch jetzt noch ihren Vertrag widerrufen und sämtliche Einzahlungen zurückerhalten.“
Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Versicherungsnehmer jeweils nicht oder nicht ausreichend über seine Widerspruchsmöglichkeit aufgeklärt worden ist. Dies ist in jedem Einzelfall zu prüfen.
Rechtsanwalt Luber empfiehlt daher Versicherungsnehmern, zeitnah anwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.
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