Die MS Deutschland Beteiligungsgesellschaft verfügt demnach nicht einmal über ausreichend Kapital, um die Aufrechterhaltung des weiteren Betriebs sicher zu stellen. Hierzu wäre die Aufnahme eines Massedarlehens nötig, über die aber wegen des unzureichenden Quorums auf der Versammlung nicht entschieden werden konnte.
Hinzu kommen weitere unerfreuliche Nachrichten für die Anleihegläubiger des "Traumschiffs". Die MS Deutschland Beteiligungsgesellschaft hatte im Dezember 2012 Inhaber-Teilschuldverschreibungen mit einem Volumen von bis zu 60 Millionen Euro und einer fünfjährigen Laufzeit emittiert (ISIN DE000A1RE7V0). Grundlage der Emission war ein Wertgutachten, das für das Traumschiff ein Wert von 100 Millionen US-Dollar feststellte. Da die Emission sich nur auf 50 Millionen Euro belief und zugleich eine Schiffshypothek als Sicherheit für die Anleihegläubiger bestellt wurde, konnte die Emission aus damaliger Sicht durchaus als seriös bewertet werden.
"Wie sich nun aber in der Gläubigerversammlung heraus gestellt hat, liegt der Wert des Schiffes - je nachdem, ob man von dem Schrott- oder Verkaufspreis ausgeht - bei maximal 10 Millionen Euro. Das gegenteilige "Wertgutachten" über vorgeblich € 100 Millionen US-Dollar umfasst gerade einmal 2 Seiten und wurde für eine Preis von 450,00 € erstellt. Von einem fundierten Wertgutachten kann somit keine Rede sein", so der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in München, Berlin und Zürich. "Darüber hinaus wurde anscheinend die Schiffshypothek nicht wirksam bestellt, was zur Folge hätte, dass die MS Deutschland gerade nicht als Sicherheit vorrangig für die Anleihegläubiger zur Verfügung steht. Der Emissionsprospekt ist daher nach unserer Bewertung fehlerhaft."
So erschreckend diese Informationen für die Anleger auch sind, ist dies aber zugleich insofern positiv, als sich hieraus Rückabwicklungsansprüche für die Anleger ergeben können. Denn den Prospektverantwortlichen kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass der Prospekt, in dem die Anleihe vorgestellt wird, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken aufklären muss. Kommt er dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sich die Prospektverantwortlichen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Anleihe und somit Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.
Rechtsanwalt Luber rät daher allen Betroffenen, anwaltlichen Rat von auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälten in Anspruch zu nehmen.