Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Anleger vor Abschluss einer Kapitalanlage über alle Risiken und entscheidungserheblichen Umstände der gewählten Anlage aufzuklären. Darüber hinaus muss die Anlage im Falle einer Anlageberatung auf die persönlichen Anlageziele des Kunden zugeschnitten sein. Lässt sich beweisen, dass eine solche Aufklärung unterblieben ist oder dass die Anlage im Falle einer Anlageberatung nicht für die Anlageziele des Anlegers geeignet ist, so besteht ein Anspruch auf Schadensersatz. Im Obsiegensfall erhält der Anleger dann das in die Beteiligung investierte Kapital abzüglich etwaiger Ausschüttungen zurück und überträgt dem Gegner die wertlos gewordene Anlage.
Neben den Anlageberatern ist auch die Treuhänderin zu einer richtigen Aufklärung verpflichtet.
Vor dem Hintergrund der anlegerfreundlichen Rechtsprechung empfiehlt es sich, den eigenen Fall von einem auf Kapitalmarkt- und Anlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.