Dies erhöht die Chancen der Anleger für die erfolgreiche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen immens.
Bei den vorgenannten Beteiligungen bestehen diverse Risiken, die bis zu einem Totalverlust der investierten Einlage reichen können. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Anleger vor Abschluss der Beteiligung über die zahlreichen Risiken der gewählten Anlage aufzuklären. Lässt sich eine unterlassene Risikoaufklärung in nur einem anlagerelevanten Umstand nachweisen, so besteht ein Anspruch auf Schadensersatz, gerichtet auf Rückabwicklung der gesamten Anlage. Der Anleger hat dann einen Anspruch auf Rückzahlung des in die Beteiligung geleisteten Kapitals abzüglich etwaiger Ausschüttungen.
Nach Auffassung der CLLB Rechtsanwälte sind die Prospekte zu den vorgenannten Anlagen in mehreren Punkten fehlerhaft. Diese Auffassung wurde nunmehr vom LG Berlin hinsichtlich eines aufklärungspflichtigen Umstands in einem im März 2017 verkündeten Urteil bestätigt. So stellt das Landgericht fest, dass dahingestellt bleiben könne, ob die Prospekte rechtzeitig übergeben worden seien, weil diese jedenfalls nicht zu einer vollständigen Risikoaufklärung geeignet sind.
Dies ist eine sehr positive Nachricht für Anleger der POC 1 GmbH & Co. KG sowie der POC 2 GmbH & Co. KG. Bereits früher hatte das Landgericht Berlin die Gründungsgesellschafter der POC Growth 2 GmbH & Co. KG wegen Prospektfehlern zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt. Auch das Kammergericht Berlin hatte zuvor in jeweils vorläufigen Hinweisen die Auffassung der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte geteilt, dass hinsichtlich der Beteiligungen POC 1 GmbH & Co. KG bzw. POC Growth GmbH & Co. KG Prospektfehler vorliegen könnten.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt Frau Rechtsanwältin Linz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, die in besagter mündlicher Verhandlung die Interessen des Klägers wahrgenommen hat, betroffenen Anlegern prüfen zu lassen, ob sie diese Rechtsprechung des Landgerichts Berlin für sich nutzen und erfolgversprechend selbst Schadensersatzansprüche geltend machen können.
In zahlreichen derartigen Fällen übernehmen vorhandene Rechtsschutzversicherungen die Kosten einer solchen Anspruchsprüfung und ggf. Durchsetzung.